Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23b#abs-1 (1) Beamte und Soldaten, die als Angehörige der Besatzung eines in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten eine Zulage (Bordzulage). Beamte und Soldaten, die in der Funktion von Angehörigen der Besatzung eines noch nicht in Dienst gestellten seegehenden Schiffes verwendet werden, erhalten die Zulage ab dem Beginn der Werfterprobung auf See. Bei einer Werftliegezeit des Schiffes wird die Bordzulage gewährt, wenn der Beamte oder Soldat an Bord Dienst leistet und dort untergebracht ist. Leistet der Beamte oder Soldat an Bord Dienst, ohne dort untergebracht zu sein, wird die Bordzulage für die Dauer von höchstens vier Monaten gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23b#abs-2 (2) Die Bordzulage wird auch Beamten und Soldaten gewährt, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23b#abs-3 (3) Die Bordzulage beträgt für
| a) | der Seestreitkräfte oder im Dienst von Seestreitkräften | 112,74 Euro monatlich, |
| b) | sonstiger Eigner | 75,17 Euro monatlich, |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23b#abs-4 (4) Die Bordzulage erhöht sich um 50 Prozent für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts von mehr als zehn Tagen außerhalb eines Hafens seewärts der in Absatz 2 bezeichneten Grenzen der Seefahrt oder für die Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufenthalts außerhalb des Seegebietes, das begrenzt wird
ausgenommen sind die Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Normandie und der nördlichen Bretagne bis einschließlich des Hafens Brest. Die erhöhte Bordzulage wird nur für volle Kalendertage gewährt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23b#abs-5 (5) Ein Zeitraum von mehr als 12 Stunden gilt als voller Kalendertag.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/23b#abs-6 (6) Die Bordzulage wird neben
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 23b aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 23b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 23b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2692)
BGBl. 2011 I S. 2692
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 23b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.