Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/19#abs-1 (1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/19#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 19 EZulV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.10.2011 – 2 C 73/10Wechselschichtzulage bei Erholungsurlaub, Krankheit oder FortbildungZitiert von 38
- OVG Niedersachsen, 09.11.2010 – 5 LC 450/08
- VG Düsseldorf, 30.01.2015 – 13 K 570/14Zitiert von 2
- VG Köln, 23.04.2015 – 15 K 2518/14
- BVerwG, 26.04.2017 – 2 B 15/16Zulagengewährung in Fällen kurzzeitiger UnterbrechungenZitiert von 7
- BVerwG, 10.04.2017 – 2 B 14/16Erschwerniszulage; Weitergewährung der Schichtzulage bei erlaubter Unterbrechung der zulagenberechtigenden TätigkeitZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2025 – OVG 4 B 2/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2025 – OVG 4 B 1/25Zitiert von 1
- BVerwG, 04.09.2025 – 2 A 2.25Anspruch eines beim BND dauerhaft verwendeten Soldaten auf Stellen- und ErschwerniszulageZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 EZulV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3926)
BGBl. 2001 I S. 3926
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.