Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 18 Entstehen des Anspruchs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/18#abs-1 (1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/18#abs-2 (2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 18 EZulV →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 12.12.2011 – 2 B 9/11Anspruch auf Wechselschichtzulage; Berechnung des NachtschichtpensumsZitiert von 1
- BVerwG, 12.12.2011 – 2 B 9.11Zitiert von 12
- OVG Niedersachsen, 09.11.2010 – 5 LC 451/08
- OVG Niedersachsen, 09.11.2010 – 5 LC 450/08
- VG Hannover, 21.03.2019 – 13 A 8384/17
- VG Lüneburg, 20.12.2016 – 8 A 30/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Stade, 01.06.2023 – 3 A 2195/18Zitiert von 4
- VG Gelsenkirchen, 27.04.2022 – 1 K 1950/18
- VG Düsseldorf, 30.01.2015 – 13 K 570/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 EZulV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.