Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3926)
BGBl. 2001 I S. 3926
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