Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/50a#abs-1 (1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/50a#abs-2 (2) Die Vergütung beträgt 101 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/50a#abs-3 (3) Die Vergütung wird nicht gewährt
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Vergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 bei soldatischen Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Freistellung vom Dienst aus den folgenden zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/50a#abs-4 (4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 50a BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.12.2023 – 1 WB 31/23Unzulässige Beschwerde gegen Arbeitszeitregelungen
- BVerwG, 15.12.2011 – 2 C 41.10Zitiert von 30
- BVerwG, 15.12.2011 – 2 C 44.10Zitiert von 1
- BVerwG, 11.11.1999 – 2 A 7.98Besoldungsrecht: Kein Anspruch eines Soldaten auf Mehrarbeitsvergütung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 – 4 S 1918/13Zitiert von 12
- BVerwG, 20.03.2024 – 1 WB 4/23Keine Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bei lediglich norminterpretierenden Ausführungsbestimmungen zur SAZVZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.06.2020 – 1 WRB 3/19Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen ArbeitszeitZitiert von 4
- BVerwG, 17.09.2015 – 2 C 26/14Finanzieller Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit eines Sanitätsoffiziers in einem BundeswehrkrankenhausZitiert von 157
- OVG NRW, 03.06.2015 – 6 A 2326/12Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50a BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 50a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 50a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. I S. 2250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.