Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3926
BGBl. 2001 I S. 3926 · 155.541 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Versorgungsänderungsgesetz 2001
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und ver-
gleichbare Zeiten“.
b) Die Angabe zu § 12b wird wie folgt gefasst:
„§ 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet“.
c) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines
ungeborenen Kindes“.
d) Nach der Angabe zu § 50 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 50a Kindererziehungszuschlag
§ 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
§ 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
§ 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszu-
schlag
§ 50e Vorübergehende Gewährung von Zu-
schlägen“.
e) Die Überschrift zu Abschnitt X wird wie folgt ge-
fasst:
„Vorhandene Versorgungsempfänger
und Versorgungsfälle ab 1. Januar 2002“.
f) Nach der Angabe zu § 69d wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Ver-
sorgungsänderungsgesetzes 2001“.
g) Die Angabe zu Abschnitt XII wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt XII (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:
„§ 89 (weggefallen)“.
i) Die Angabe zu Abschnitt XIV wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt XIV
(weggefallen)“.
j) Die Angabe zu den §§ 92 bis 104 „§§ 92 bis 104
(Änderung von Rechtsvorschriften)“ wird gestri-
chen.
k) Die Angabe zu § 107c wird wie folgt gefasst:
„§ 107c Verteilung der Versorgungslasten bei er-
neuter Berufung in ein öffentlich-recht-
liches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Ge-
biet“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 ein-
gefügt:
„9. Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,“.
bb) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
Nummern 10 und 11.
b) In Absatz 2 werden das Wort „gehören“ durch das
Wort „gehört“ ersetzt und die Wörter „und der
Kindererziehungszuschlag“ gestrichen.
3. In § 4 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „im Beitritts-
gebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder
die diesem entsprechenden Dienstbezüge“ gestri-
chen.
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entspre-
chend.“
5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „im Reichs-
gebiet“ gestrichen.
6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein
Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor
der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig
im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volks-
armee der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestan-
den hat.“

7. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Nichtberufsmäßiger
Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein
Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor
der Berufung in das Beamtenverhältnis
1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst oder Polizeivoll-
zugsdienst geleistet hat oder
2. sich insgesamt länger als drei Monate in einem
Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9
des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. De-
zember 1991 geltenden Fassung) befunden hat
oder
3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung
als Folge eines Dienstes nach Nummer 1 oder im
Sinne des § 8 Abs. 1 im Anschluss an die Ent-
lassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung
befunden hat.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 gilt ent-
sprechend.“
8. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „im Reichsgebiet“ werden gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „oder nach An-
nahme für die Laufbahn ausgeübten handwerks-
mäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen“
gestrichen.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz wird nach dem
Wort „können“ die Angabe „nach Vollendung des
17. Lebensjahres verbrachte“ eingefügt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“
durch die Angabe „Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
10. § 12b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „im Beitritts-
gebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Beitritts-
gebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet“ und die
Angabe „66 Abs. 7“ jeweils durch die Angabe
„66 Abs. 9“ ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhe-
gehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5),
insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom
Hundert.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimal-
stellen auszurechnen.“
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu
erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der
Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.“
dd) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2
gilt“ durch die Angabe „die Sätze 2 und 3
gelten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 und 3“
durch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfundsiebzig“
durch die Zahl „71,75“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbe-
züge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt
zustanden, nicht übersteigen; das nach sons-
tigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf
nicht unterschritten werden.“
12. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des
§ 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
oder entsprechenden Landesrechts in
den Ruhestand versetzt worden ist oder“.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „siebzig“ durch
die Zahl „66,97“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt
0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der
für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1)
anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, so-
weit sie nicht von § 50e Abs. 1 erfasst werden,
nach Vollendung des 17. Lebensjahres und
vor Begründung des Beamtenverhältnisses
zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehalt-
fähig berücksichtigt sind.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „siebzig“ durch die
Zahl „66,97“ ersetzt.
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Berechnung nach Satz 1 sind verblei-
bende Kalendermonate unter Benutzung des
Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach
Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt
werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhe-
standseintritts gestellt.“
bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „nach dem
Eintritt des Beamten in den Ruhestand“ durch
die Wörter „zu einem späteren Zeitpunkt“
ersetzt.

13. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 24a“ durch die
Wörter „den entsprechenden Vorschriften“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Dienstunfallversor-
gung“ durch das Wort „Unfallfürsorge“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 wird jeweils die
Angabe „nach § 12b des Beamtenrechtsrahmen-
gesetzes“ gestrichen.
14. In § 18 Abs. 2 Nr. 2 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt:
„höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach
Absatz 1 Satz 2 und 3.“
15. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Lebenszeit“ folgen-
de Angabe eingefügt:
„ , der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt
hat,“.
b) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „weniger als drei
Monate“ durch die Wörter „nicht mindestens ein
Jahr“ ersetzt.
16. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „sechzig“ durch die Zahl
„55“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des
§ 50c mindestens 60 vom Hundert des Ruhegehal-
tes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist
anzuwenden.“
17. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-
fügt:
„Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht bean-
tragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbs-
ersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren
Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Bei-
tragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berück-
sichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.“
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „berufs-
oder erwerbsunfähig“ durch das Wort „erwerbs-
gemindert“ ersetzt.
18. In § 23 Abs. 1 werden nach dem Wort „Waisengeld“
der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender
Satzteil angefügt:
„wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4
Abs. 1 erfüllt hat.“
19. In § 25 Abs. 3 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 oder 3“
durch die Angabe „§ 22 Abs. 2 oder 3 oder § 86
Abs. 1“ ersetzt.
20. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
eingefügt:
„Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin
gewährt, das durch deren Dienstunfall während
der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt
wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung
durch besondere Einwirkungen verursacht worden
ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen
Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu ver-
ursachen.“
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind
der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2
und 3 sowie nach § 38a.“
21. In § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden der Punkt durch das
Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in
dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Über-
nahme der Beamte gemäß § 64 des Bundes-
beamtengesetzes oder entsprechendem Landes-
recht verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren
Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit
den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der
Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfall-
versicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch
Sozialgesetzbuch).“
22. In § 32 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz
nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von
drei Monaten zu stellen.“
23. In § 33 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „nach
amtsärztlichem Gutachten“ durch die Wörter „nach
einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde
bestimmten Arztes“ ersetzt.
24. In § 35 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „amtsärztlich“
durch die Wörter „durch einen von ihr bestimmten
Arzt“ ersetzt.
25. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „Setzt ein Beamter bei
Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn
eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein
Leben ein“ durch die Wörter „Setzt sich ein Beam-
ter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit
verbundenen besonderen Lebensgefahr aus“ so-
wie das Wort „achtzig“ durch die Zahl „80“ und
das Wort „fünfzig“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
26. In § 38 Abs. 6 Satz 2 wird das Wort „amtsärztlich“
durch die Wörter „durch einen von ihr bestimmten
Arzt“ ersetzt.

27. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
„§ 38a
Unterhaltsbeitrag bei
Schädigung eines ungeborenen Kindes
(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 30
Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen
Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der
Erwerbsfähigkeit gewährt
1. bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Min-
destunfallwaisengeldes nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 3,
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindes-
tens 20 vom Hundert in Höhe eines der Minderung
der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des
Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
(2) § 38 Abs. 6 gilt entsprechend. Bei Minderjähri-
gen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach
den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwach-
senen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben
würden. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet,
Untersuchungen zu ermöglichen.
(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung
des 14. Lebensjahres 30 vom Hundert, vor Voll-
endung des 18. Lebensjahres 50 vom Hundert der
Sätze nach Absatz 1.
(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht inso-
weit, als während einer Heimpflege von mehr als
einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 34
Abs. 1 erstattet werden.
(5) Hat ein Unterhaltsbeitragsberechtigter An-
spruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur
der höhere Versorgungsbezug gezahlt.“
28. In § 42 Satz 2 werden die Wörter „nächsthöheren als“
durch die Wörter „übernächsten anstelle“ ersetzt.
29. § 43 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 und 2
wird eine einmalige Entschädigung gewährt, wenn
sich der Unfall bei einer besonderen Verwendung
im Sinne des § 58a Abs. 2 des Bundesbesoldungs-
gesetzes oder im dienstlichen Zusammenhang damit
ereignet hat und auf sonst vom Inland wesentlich
abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefähr-
dungslage zurückzuführen ist.“
30. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 32 Satz 2 bleibt unberührt.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort
„Frist“ die Angabe „nach Satz 1“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine den An-
spruch auf Unfallfürsorge begründende Folge
des Unfalles erst später bemerkbar geworden
ist“ durch die Wörter „mit der Möglichkeit
einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begrün-
denden Folge des Unfalles nicht habe gerech-
net werden können“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine Unfallfolge
bemerkbar geworden ist“ durch die Wörter
„mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf
Unfallfürsorge begründenden Folge des Un-
falles gerechnet werden konnte“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird
nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin inner-
halb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 ge-
meldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist.
Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2
Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der
Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu
machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die
Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen
beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Mög-
lichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall
der Mutter während der Schwangerschaft gerech-
net werden konnte oder das Hindernis für den
Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten
gestellt werden.“
31. In § 47a Abs. 1 wird das Wort „fünfundsiebzig“ durch
die Zahl „71,75“ ersetzt.
32. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
„(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezü-
gen sind die sich ergebenden Bruchteile eines
Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurun-
den. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei
Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungs-
bestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von
den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von
Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelun-
gen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
33. Nach § 50 werden folgende §§ 50a bis 50e eingefügt:
„§ 50a
Kindererziehungszuschlag
(1) Hat ein Beamter ein nach dem 31. Dezember
1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhe-
gehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kin-
dererziehungszeit um einen Kindererziehungszu-
schlag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt
nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des
Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-
sicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit
für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllt ist.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf
des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalender-
monaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des
Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während
dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein wei-
teres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererzie-
hungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungs-
zeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl
der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung
verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu
einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3
Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56
Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ent-
sprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ent-
spricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem
in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Ren-
tenwerts.
(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kinder-
erziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienst-
zeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchst-
grenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der
Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen
Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz-
buch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit
entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der
Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.
(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt,
das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhe-
gehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbe-
züge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(7) Für die Anwendung des § 14 Abs. 3 sowie von
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhe-
gehalts.
(8) Hat ein Beamter vor der Berufung in ein Beam-
tenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes
Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entspre-
chend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungs-
zeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats
der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 50b
Kindererziehungsergänzungszuschlag
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kinder-
erziehungsergänzungszuschlag, wenn
1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der
Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des
zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nicht-
erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen
Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind
zusammentreffen oder
b) mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhe-
gehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten
nach § 50d Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,
2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a
Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
besteht und
3. dem Beamten die Zeiten nach § 50a Abs. 3 zuzu-
ordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht
für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungs-
zuschlag zusteht.
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungs-
zuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat,
in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt
waren,
1. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem in § 70
Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktu-
ellen Rentenwerts,
2. im Fall von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b einem
Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Ren-
tenwerts.
(3) § 50a Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag
der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine
Leistung nach § 50d Abs. 1 sowie bei der Ermittlung
der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genann-
ten Höchstwerts an Entgeltpunkten für jeden Monat
der Zeiten nach den §§ 50a und 50b der in § 70 Abs. 2
Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.
§ 50a Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 50c
Kinderzuschlag zum Witwengeld
(1) Das Witwengeld nach § 20 Abs. 1 erhöht sich für
jeden Monat einer nach § 50a Abs. 3 zuzuordnenden
Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in
dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um
einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag ist Bestandteil
der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach
§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4.
(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Voll-
endung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstor-
benen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den
Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die
bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das
dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Beam-
ter vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung
des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde
zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen
nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später
geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in
§ 50a Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt.
Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten
Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu ge-
währen.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für
jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 vom
Hundert des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des
aktuellen Rentenwerts.
(4) § 50a Abs. 7 und § 69e Abs. 5 Satz 2 gelten ent-
sprechend.
§ 50d
Pflege- und
Kinderpflegeergänzungszuschlag
(1) War ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-

pflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht
erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der
Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies
gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der
gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Hat ein Beamter ein ihm nach § 50a Abs. 3 zuzu-
ordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbs-
mäßig gepflegt (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetz-
buch), erhält er neben dem Pflegezuschlag einen
Kinderpflegeergänzungszuschlag. Dieser wird längs-
tens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebens-
jahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben
einem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder
einer Leistung nach § 70 Abs. 3a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
(3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus
der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbin-
dung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1
ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Renten-
wert. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszu-
schlags ergibt sich aus dem in § 70 Abs. 3a Satz 2
Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Ren-
tenwerts.
(4) § 50a Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 50a
Abs. 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der
Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Höchstgrenze
an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an
Entgeltpunkten für jeden Monat berücksichtigungs-
fähiger Kinderpflegezeit der in § 70 Abs. 2 Satz 1
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte
Bruchteil des aktuellen Rentenwerts tritt.
§ 50e
Vorübergehende
Gewährung von Zuschlägen
(1) Versorgungsempfänger, die vor Vollendung des
65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, erhalten
vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a,
50b und 50d, wenn
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine
Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Renten-
versicherung erfüllt ist,
2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder ent-
sprechenden Landesrechts in den Ruhestand
versetzt worden sind oder
b) sie wegen Erreichens einer besonderen Alters-
grenze in den Ruhestand getreten sind und das
60. Lebensjahr vollendet haben,
3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zuste-
hen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden
Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert
noch nicht erreicht haben,
5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezogen
werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht,
soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro
nicht überschreiten.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht
überschritten werden, der sich bei Berechnung des
Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97
vom Hundert ergibt.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des
Monats, in dem der Versorgungsempfänger das
65. Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der
Versorgungsempfänger
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Renten-
versicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor
dem Beginn der Rente, oder
2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im
Monat 325 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des
Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge,
die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des
Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als
zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird
der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so
wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an
gewährt.“
34. Dem § 52 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode
des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem
Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter dem
Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Das Geldinsti-
tut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüber-
weisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht
zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberwei-
sung besteht nicht, soweit über den entsprechenden
Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits ander-
weitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküber-
weisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das
Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur
Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem
Tode des Versorgungsberechtigten zu Unrecht
erbracht worden sind, haben die Personen, die die
Geldleistungen in Empfang genommen oder über den
entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag
der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht
nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwie-
sen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung
mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den ent-
sprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt
wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen
Namen und Anschrift der Personen, die über den
Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinha-
ber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben
bleibt unberührt.“
35. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „fünfundsechzigste“ wird durch
die Angabe „65.“, das Wort „fünfundsiebzig“
durch die Zahl „71,75“ ersetzt.
bb) Die Angabe „des sich nach Nummer 1 erge-
benden Betrages, zuzüglich“ wird durch die
Angabe „der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
der sich das Ruhegehalt berechnet, mindes-

tens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen
der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4,
zuzüglich des jeweils zustehenden Unter-
schiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie“
ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den
Monat Dezember nach Maßgabe des § 13 Satz 4
des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung zu erhöhen.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindes-
tens ein Betrag in Höhe von 20 vom Hundert
seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu
belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Ver-
wendungseinkommen, das mindestens aus der-
selben Besoldungsgruppe oder einer vergleich-
baren Vergütungsgruppe berechnet wird, aus der
sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleich-
bares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und
Absatz 7 Satz 5 entsprechend.“
36. § 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 3 wird nach der Klammer die Angabe
„71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 36“ ein-
gefügt.
b) In den Sätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort „fünf-
undsiebzig“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt.
37. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
gefügt:
„3. Renten aus der gesetzlichen Unfallver-
sicherung, wobei ein dem Unfallausgleich
(§ 35) entsprechender Betrag unberück-
sichtigt bleibt; bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert blei-
ben zwei Drittel der Mindestgrundrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
10 vom Hundert ein Drittel der Mindest-
grundrente nach dem Bundesversor-
gungsgesetz unberücksichtigt,“.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kapitalleistung“
ein Komma und das Wort „Beitragserstattung“
eingefügt.
c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung
oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich
bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde
zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Ruhestands-
beamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss
den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten
Zinsen an den Dienstherrn abführt.“
d) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Nummer 3“
durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
e) In dem neuen Satz 7 wird nach der Angabe
„§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die An-
gabe „oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von
Härten im Versorgungsausgleich“ eingefügt.
38. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Zahl „1,875“ wird durch die Zahl
„1,79375“ ersetzt.
bbb) Vor den Wörtern „im zwischenstaat-
lichen“ werden jeweils das Wort „Jahr“
eingefügt und nach den Wörtern „über-
staatlichen Dienst“ die Wörter „voll-
endete Jahr“ gestrichen.
ccc) Die Zahl „2,5“ wird durch die Zahl
„2,39167“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend
anzuwenden.“
b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der
Mindestbelassung darauf beruht, dass
1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betra-
ges ruht, der einer Minderung des Vomhundert-
satzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst
entspricht, oder
2. Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.“
39. Nach § 61 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht bean-
tragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer
Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitrags-
erstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der
ansonsten zu zahlen wäre.“
40. § 62 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 14a und 22
Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§§ 14a, 22
Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „des Kinder-
erziehungszuschlagsgesetzes“ durch die An-
gabe „der §§ 50a bis 50e“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der
Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise
vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nach-
weise oder Auskünfte, die für die Versorgungs-
bezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.“
41. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-
gefügt:
„7a. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisen-
geld“.

b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4
Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgeset-
zes gewährt werden, als Ruhegehalt;“.
42. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „zwei“ durch
die Zahl „1,91333“ und das Wort „fünfundsiebzig“
durch die Zahl „71,75“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „fünfundsiebzig“
durch die Zahl „71,75“ ersetzt.
c) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„§ 49 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
43. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 33,
34, 42 Satz 2, §§ 49 bis 50a, 51, 52, 55 Abs. 1
Satz 3 bis 7 und Abs. 2 bis 8, §§ 57 bis 65, 69e
Abs. 3 und 4 sowie § 70 dieses Gesetzes sind
anzuwenden.“
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„§ 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 3
und 4, § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 56 sind
in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung anzuwenden. § 14a Abs. 2 und die
§§ 53 und 54 sind in der am 1. Januar 2002
geltenden Fassung anzuwenden. In den Fällen
der §§ 140 und 141a des Bundesbeamten-
gesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972
(BGBl. I S. 1288) oder des entsprechenden
Landesrechts richten sich die ruhegehaltfähi-
gen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz
nach den §§ 36 und 37 in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 69e
Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzu-
wenden.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten
der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab
dem genannten Zeitpunkt sind die §§ 14a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, §§ 53 und 54 dieses
Gesetzes anzuwenden.“
44. § 69a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, §§ 49, 50
Abs. 1, §§ 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 und
Abs. 2 bis 8, §§ 61, 62 und 69e Abs. 3, 4 und 6
dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 14a
Abs. 2 und die §§ 53 und 54 sind in der am
1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwen-
den.“
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-
fügt:
„5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der
achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwen-
den. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie die §§ 53
und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.“
45. In § 69b Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 13
Abs. 1 Satz 1“ ein Komma und die Angabe „§ 36
Abs. 2 und“ eingefügt.
46. § 69c Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „günstiger“ das
Semikolon sowie die Angabe „§ 85 Abs. 6 bleibt
unberührt“ gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 85
Abs. 6 unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im
Sinne des § 56 Abs. 1 erstmals ab dem 1. Januar
1999 zurückgelegt worden sind.“
47. § 69d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„§ 85a ist in der bis zum 31. Dezember 2000 gel-
tenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den
Versorgungsempfänger günstiger ist.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
„wenn dies für den Versorgungsempfänger güns-
tiger ist als die Anwendung des § 53 Abs. 10.“
c) In Absatz 5 werden die Wörter „vor dem“ durch die
Wörter „bis zum“ ersetzt.
48. Nach § 69d wird folgender § 69e eingefügt:
„§ 69e
Übergangsregelungen aus
Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002
vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten
Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Ver-
sorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden
Maßgaben: Die Absätze 3, 4 und 6, § 22 Abs. 1 Satz 3,
§ 42 Satz 2, §§ 50a, 50b, 50d, 50e, 52, 55 Abs. 1
Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses
Gesetzes sind anzuwenden.
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezem-
ber 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, §§ 50e,
53 Abs. 2 Nr. 3, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in
der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung
anzuwenden; § 56 Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Zahl
„1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie anstelle der Zahl
„2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 50e Abs. 1 dieses
Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“ tritt. Die
Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten
auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung
nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 fol-
genden Anpassung nach § 70 werden die der Berech-
nung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden

ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten
Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor
nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem Anpassungsfaktor
31. Dezember 2002
1. 0,99458
2. 0,98917
3. 0,98375
4. 0,97833
5. 0,97292
6. 0,96750
7. 0,96208
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch An-
wendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2
Nr. 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren
Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundes-
besoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 gel-
tenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Ver-
sorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt
sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschrif-
ten (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entspre-
chend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im
Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungs-
zuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungs-
zuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten
Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungs-
gesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) und ent-
sprechendem Landesrecht.
(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den
31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70
eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen
zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkraft-
treten und vor dem Vollzug der achten Anpassung
nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14
Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1
verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt.
Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70
der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu
legen.
(4a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei
Beamten und Richtern, die vor dem 1. Januar 2002 in
den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen
worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
(5) § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden,
wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen
wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum 31. De-
zember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn
die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde
und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962
geboren ist. § 50c ist in diesen Fällen nicht anzu-
wenden. Im Übrigen gilt Absatz 1 für künftige Hin-
terbliebene eines vor dem 1. Januar 2002 vorhande-
nen Versorgungsempfängers entsprechend.
(6) Für die Anwendung des § 36 Abs. 3 gilt unbe-
schadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum
31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen
des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3 und 4
sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden.“
49. Abschnitt XII wird aufgehoben.
50. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Hundertsat-
zes“ durch das Wort „Vomhundertsatzes“
ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der
Berechnung des Ruhensbetrages auch die
Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaat-
lichen Einrichtung berücksichtigt, die über
volle Jahre hinausgeht.“
b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 des Kin-
dererziehungszuschlagsgesetzes“ durch die An-
gabe „§ 50a Abs. 1 bis 7“ ersetzt.
c) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
fügt:
„(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittel-
ten Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 6 Satz 2
genannten Vomhundertsätze gilt § 69e Abs. 4 ent-
sprechend.“
50a. § 85a wird wie folgt gefasst:
„§ 85a
Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
Bei einem nach § 39 oder § 45 des Bundesbeam-
tengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht
erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten
bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das
Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-,
Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende
Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Beamte
erneut in den Ruhestand, wird die ruhgehaltfähige
Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeit-
punkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berech-
net. Bei der Anwendung des § 85 Abs. 1 und 3 gilt die
Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des
Beamtenverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht
ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird ge-
zahlt.“
51. In § 86 Abs. 1 wird die Angabe „(§ 22 Abs. 2, 3)“ gestri-
chen.
52. § 89 wird aufgehoben.
53. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 56 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „finden Absatz 1 und
§ 56 Abs. 2 Anwendung“ durch die Angabe „sind
Absatz 1, § 56 Abs. 3 und § 69c Abs. 5 anzu-
wenden“ ersetzt.
54. Abschnitt XIV wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt XIV
(weggefallen)“.
55. Die Angabe „§§ 92 bis 104 (Änderung von Rechtsvor-
schriften)“ wird gestrichen.

56. In § 107 Abs. 1 werden die Wörter „der Bundesminis-
ter des Innern“ durch die Wörter „die Bundesregie-
rung“ ersetzt.
56a.In § 107b Abs. 1 werden die Wörter „sofern der Be-
amte oder Richter im Zeitpunkt der Übernahme das
fünfundvierzigste Lebensjahr bereits vollendet hatte“
durch die Angabe „wenn der Beamte oder Richter
bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem
abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Lauf-
bahnprüfung oder Feststellung der Befähigung min-
destens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung
stand“ ersetzt.
57. § 107c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „von Ruhe-
standsbeamten oder Richtern im Ruhestand“
gestrichen und die Wörter „im Beitrittsgebiet“
durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „bisherigen Bundes-
gebiet“ durch die Angabe „Gebiet der Bundes-
republik Deutschland nach dem Stand vom 2. Ok-
tober 1990“ sowie die Wörter „im Beitrittsgebiet“
durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491),
zuletzt geändert durch Artikel 100 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
Inha ltsübersicht
Erster Teil
Einleitende Vorschriften
1. Persönlicher Geltungsbereich § 1
1a. Regelung durch Gesetz § 1a
2. Wehrdienstzeit § 2
Zweiter Teil
Berufsförderung und
Dienstzeitversorgung
Abschnitt I
Berufsförderung und
Dienstzeitversorgung
der Soldaten auf Zeit
1. Arten § 3
2. Allgemeinberuflicher Unterricht
und Fachausbildung §§ 4 bis 5a
3. Eingliederung in das spätere Berufs-
leben
a) Allgemeines § 6
b) Durchführung der Eingliederungs-
maßnahmen § 7
c) Anrechnung der Zeit der
Fachausbildung und der Wehr-
dienstzeit §§ 8 und 8a
d) Eingliederungsschein und
Zulassungsschein § 9
e) Stellenvorbehalt § 10
4. Dienstzeitversorgung
a) Übergangsgebührnisse und
Ausgleichsbezüge §§ 11 und 11a
b) Übergangsbeihilfe § 12
5. Berufsförderung und Dienstzeit-
versorgung in besonderen Fällen
a) Übergangsbeihilfe bei kurzen
Wehrdienstzeiten § 13
b) Berücksichtigung früherer
Dienstverhältnisse § 13a
c) Beurlaubung ohne Dienstbezüge §§ 13b und 13c
d) Versorgung beim Ruhen der
Rechte und Pflichten § 13d
Abschnitt II
Dienstzeitversorgung
der Berufssoldaten
1. Arten § 14
2. Ruhegehalt
a) Allgemeines §§ 15 und 16
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge §§ 17 bis 19
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit §§ 20 bis 25
d) Höhe des Ruhegehaltes § 26
e) Vorübergehende Erhöhung des
Ruhegehaltssatzes § 26a
3. Unfallruhegehalt § 27
4. Kapitalabfindung §§ 28 bis 35
5. Unterhaltsbeitrag § 36
6. Übergangsgeld § 37
7. Ausgleich bei Altersgrenzen § 38
8. Berufsförderung der Berufssoldaten §§ 39 und 40
Abschnitt III
Versorgung der Hinter-
bliebenen von Soldaten
1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen
Soldaten und Soldaten auf Zeit §§ 41 und 42
2. Hinterbliebene von Berufssoldaten § 43
3. Bezüge bei Verschollenheit § 44
4. Hinterbliebene von weiblichen
Soldaten § 44a
Abschnitt IV
Gemeinsame Vor-
schriften für Soldaten
und ihre Hinterbliebenen
1. Anwendungsbereich § 45
2. Zahlung der Versorgungsbezüge,
Bewilligung und Zahlungsweise § 46
3. Familienzuschlag, Ausgleichs-
betrag, jährliche Sonderzuwendung § 47
4. Pfändung, Abtretung und
Verpfändung § 48
5. Rückforderung § 49
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung § 50
7. (weggefallen) § 51
8. (weggefallen) § 52

9. Zusammentreffen von Versorgungs-
bezügen mit Erwerbs- und Erwerbs-
ersatzeinkommen §
9a. (weggefallen)
10. Zusammentreffen mehrerer
Versorgungsbezüge
10a. Kürzung der Versorgungsbezüge
nach der Ehescheidung
11. Verlust der Versorgung
12. Entziehung der Versorgung
13. Erlöschen und Wiederaufleben
der Versorgungsbezüge für
Hinterbliebene
14. Anzeigepflicht
15. Nichtberücksichtigung der
Versorgungsbezüge
Abschnitt V
Sondervorschriften
1. Umzugskostenvergütung
2. Einmalige Unfallentschädigung für
besonders gefährdete Soldaten
3. Einmalige Entschädigung
4. Schadensausgleich in besonderen
Fällen
5. (weggefallen)
6. Versorgung bei gefährlichen
Auslandsverwendungen
Abschnitt VI
Anrechnung sonstiger
4. Versorgungskrankengeld in beson-
deren Fällen, Beginn der Versorgung § 83
53 5. Zusammentreffen von Ansprüchen § 84
§ 54
Abschnitt II
§§ 55 bis 55b Versorgung beschädigter
Soldaten während des
Wehrdienstverhältnisses
§§ 55c und 55d und Sondervorschriften
§§ 56 und 57
1. Ausgleich für Wehrdienst-
§ 58 beschädigung § 85
2. Erstattung von Sachschäden und
besonderen Aufwendungen § 86
§ 59
§ 60 Vierter Teil
Fürsorgeleistungen
§ 61 an ehemalige Soldaten
auf Zeit bei Arbeitslosigkeit
(Arbeitslosenbeihilfe,
Arbeitslosenhilfe)
§ 62 § 86a
Fünfter Teil
§ 63
Organisation,
§ 63a Verfahren, Rechtsweg
1. Dienstzeitversorgung § 87
§ 63b
2. Beschädigtenversorgung § 88
§ 63c
3. Arbeitslosenbeihilfe, Arbeitslosen-
hilfe § 88a
§ 63d
Sechster Teil
Schluss- und Übergangsvorschriften
Zeiten als ruhegehaltfähige 1. Begrenzung von Geldleistungen § 89
Dienstzeit
Abschnitt VII
Besondere Leistungen
1a. Dienstbezüge § 89a
§§ 64 bis 69 1b. Anpassung der Versorgungsbezüge § 89b
2. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 § 90
3. Übergangsvorschrift aus Anlass des
Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
entsprechend den Regelungen des des Soldatengesetzes vom 6. De-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zember 1990 (BGBl. I S. 2588) § 91
1. Kindererziehungszuschlag
2. Kindererziehungsergänzungs-
zuschlag
3. Kinderzuschlag zum Witwen-
und Witwergeld
4. Pflege- und Kinderpflege-
ergänzungszuschlag
5. Vorübergehende Gewährung
von Zuschlägen
6. (weggefallen)
Dritter Teil
Beschädigtenversorgung
Abschnitt I
Versorgung beschädigter
Soldaten nach Beendigung
§ 70 3a. Begrenzung der Ansprüche aus
einer Wehrdienstbeschädigung § 91a
§ 71 3b. (weggefallen) § 91b
4. Erlass von Verwaltungsvorschriften § 92
§ 72 4a. Übergangsregelungen aus Anlass
der Herstellung der Einheit Deutsch-
§ 73 lands § 92a
4b. Verteilung der Versorgungslasten
§ 74 bei Übernahme von Berufssoldaten
in ein öffentlich-rechtliches Dienst-
§§ 75 bis 79a
verhältnis eines anderen Dienstherrn § 92b
4c. Verteilung der Versorgungslasten
bei erneuter Berufung in ein öffent-
lich-rechtliches Dienstverhältnis
eines anderen Dienstherrn in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet § 92c
des Wehrdienstverhältnisses, 5. Benennung eines Kontos § 93
gleichgestellter Zivilpersonen 6. Anwendung bisherigen und neuen
und ihrer Hinterbliebenen Rechts für am 1. Januar 1977 vor-
1. Versorgung bei Wehrdienst-
beschädigung
2. Wehrdienstbeschädigung
2a. Versorgung in besonderen Fällen
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen
handene Versorgungsempfänger § 94
§ 80 6a. Anwendung bisherigen und neuen
Rechts für am 1. Januar 1992 vor-
§ 81
handene Versorgungsempfänger § 94a
§§ 81a bis 81f 6b. Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember
§ 82 1991 vorhandene Berufssoldaten § 94b

6c. Erneute Berufung in das Dienst-
verhältnis eines Berufssoldaten § 94c
7. Übergangsregelungen für vor dem
1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen
oder eingetretene Versorgungsfälle § 95
8. Übergangsregelungen für vor dem
1. Januar 1999 eingetretene Ver-
sorgungsfälle und für am 1. Januar
1999 vorhandene Soldaten § 96
8a. Übergangsregelungen für vor dem
1. Januar 2001 eingetretene Ver-
sorgungsfälle und für am 1. Januar
2001 vorhandene Berufssoldaten § 96a
9. Übergangsregelungen aus Anlass
des Versorgungsänderungs-
gesetzes 2001 § 97
2. In § 13a Satz 2 wird nach der Angabe „zugestanden
haben, sind“ die Angabe „nach Anwendung von
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften“
eingefügt.
3. In § 13b Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „beur-
laubt worden sind,“ die Angabe „nach Anwendung
von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschrif-
ten“ eingefügt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 8 werden der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 an-
gefügt:
„9. Leistungen nach den §§ 70 bis 74.“
b) In Absatz 2 werden das Wort „gehören“ durch das
Wort „gehört“ ersetzt und die Wörter „und der
Kindererziehungszuschlag“ gestrichen.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bezüge, die einem Soldaten im Ruhestand nach
oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-
besoldungsgesetzes gewährt werden, gelten als
Ruhegehalt.“
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „im Beitritts-
gebiet“ durch die Angabe „in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet“ ersetzt.
6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 65 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5“ durch die Angabe „§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 3 Satz 1“
durch die Angabe „§ 64 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
7. § 22 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „im Reichsgebiet“ werden gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „handwerksmäßi-
gen, technischen oder anderen fachlichen“ gestri-
chen.
8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „siebzehnten“
durch die Angabe „17.“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Berufs-
soldaten“ die Angabe „nach Vollendung des
17. Lebensjahres verbrachte“ eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 1 bis 3“
ersetzt.
9. § 24b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Wehrdienstzeiten nach § 64 Abs. 1
Nr. 6“ wird durch die Angabe „Dienstzeiten nach
§ 64 Abs. 1“ ersetzt.
b) Die Angabe „§§ 24, 65 und 66“ wird durch die
Angabe „§§ 24 und 66“ ersetzt.
c) Die Wörter „im Beitrittsgebiet“ werden durch die
Angabe „in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet“ ersetzt.
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhe-
gehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17,
18), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom
Hundert.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ein Rest ver-
bleibt“ durch die Angabe „eine der Ziffern 5
bis 9 verbleiben würde“ ersetzt.
cc) Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„hierbei sind der Ruhegehaltssatz auf fünf
Dezimalstellen auszurechnen und die fünfte
Stelle entsprechend der Regelung in Satz 2 zu
runden.“
dd) In Satz 4 wird das Wort „dreihundertfünfund-
sechzig“ durch die Zahl „365“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „sechzigsten“ durch
die Angabe „60.“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „fünfundsiebzig“
durch die Zahl „71,75“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die
wegen Überschreitens der besonderen Alters-
grenze des 53. Lebensjahres in den Ruhestand
versetzt werden, 12,55625 vom Hundert der ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Er-
höhung vermindert sich für die Berufssoldaten, für
die als besondere Altersgrenze ein höheres
Lebensalter festgesetzt ist, um 1,79375 vom Hun-
dert für jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über
dem 53. Lebensjahr liegt.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Zahl „17,625“ durch die Zahl
„16,86131“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „fünfundvier-
zigsten“ durch die Angabe „45.“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird aufgehoben.

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfunddreißig“ durch
die Zahl „35“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „fünfundsechzig“
durch die Zahl „65“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „sechzig Deutsche
Mark“ durch die Angabe „30,68 Euro“ ersetzt.
g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfundsiebzig“
durch die Zahl „71,75“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
11. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „sechzig“ durch
die Zahl „60“ ersetzt.
bb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des
§ 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes in den
Ruhestand versetzt worden ist oder“.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „siebzig“ durch
die Zahl „66,97“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt
0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für
die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrech-
nungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie
nicht von § 74 Abs. 1 erfasst werden, nach Voll-
endung des 17. Lebensjahres und vor Begründung
des Soldatenverhältnisses zurückgelegt wurden
und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind,
bis zum Höchstsatz von 66,97 vom Hundert. In
den Fällen des § 26 Abs. 10 ist das Ruhegehalt,
das sich nach Anwendung des Satzes 1 ergibt,
entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung
nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate
unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen;
§ 26 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach
Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand
gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des
Ruhestandseintritts gestellt.“
bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt
gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des
Antragsmonats an ein.“
12. In § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
angefügt:
„3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in
dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Über-
nahme der Berufssoldat gemäß § 20 Abs. 7 des
Soldatengesetzes in Verbindung mit § 64 des
Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist oder
Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im
Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwar-
tet wird, sofern der Berufssoldat hierbei nicht in
der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist
(§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).“
12a. In § 38 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um
528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung
vor dem Ende des Monats liegt, in dem das
60. Lebensjahr vollendet wird; für restliche Kalender-
monate wird jeweils ein Zwölftel dieses Betrages
gewährt. Für Offiziere im Sinne des § 26 Abs. 4 gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berechnung
des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind, als
wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen
Überschreitens der für ihren Dienstgrad jeweils gel-
tenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt
worden. Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1
entfällt für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne
des § 53 Abs. 5 in Höhe von mehr als 325 Euro erzielt
werden; die Zahlungen stehen insoweit unter dem
Vorbehalt der Rückforderung. Einkünfte im Sinne des
§ 53 Abs. 3 und 4 bleiben hierbei unberücksichtigt.
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
13. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Bei der Berechnung von Versorgungsbezü-
gen sind die sich ergebenden Bruchteile eines
Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurun-
den. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei
Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungs-
bestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von
den Sätzen 1 und 2 finden bei der Berechnung von
Leistungen nach den §§ 70 bis 74 die Regelungen
des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Anwendung.“
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
14. Dem § 49 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode
des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem
Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vor-
behalt der Rückforderung erbracht. Das Geldinstitut
hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberwei-
sen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurück-
fordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung
besteht nicht, soweit über den entsprechenden
Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits ander-
weitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküber-
weisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das
Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur
Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem
Tode des Versorgungsberechtigten zu Unrecht er-
bracht worden sind, haben die Personen, die die
Geldleistungen in Empfang genommen oder über den
entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag
der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht
nach Absatz 4 von dem Geldinstitut zurücküberwie-
sen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung
mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den ent-
sprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt
wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen

Namen und Anschrift der Personen, die über den
Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinha-
ber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben
bleibt unberührt.“
15. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „zwanzig“ durch die
Zahl „20“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwen-
dungseinkommen, das mindestens aus der-
selben Besoldungsgruppe oder vergleichba-
ren Vergütungsgruppen berechnet wird, aus
der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe
vergleichbares Verwendungseinkommen gel-
ten Satz 3 und Absatz 5 Satz 5 entsprechend.“
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „vierzig“ durch die
Zahl „40“ ersetzt.
c) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „fünfundsechzigste“ wird durch die
Angabe „65.“ und das Wort „fünfundsiebzig“
durch die Zahl „71,75“ ersetzt.
bb) Die Angabe „des sich nach Nummer 1 erge-
benden Betrages, zuzüglich“ wird durch die
Angabe „der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
der sich das Ruhegehalt berechnet, mindes-
tens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen
der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4,
zuzüglich des jeweils zustehenden Unter-
schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 sowie“ er-
setzt.
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den
Monat Dezember nach Maßgabe des § 13 Satz 4
des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung zu erhöhen.“
16. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) 71,75 vom
Hundert, in den Fällen des § 27 Abs. 1
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36
des Beamtenversorgungsgesetzes 75
vom Hundert und in den Fällen des § 27
Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes
80 vom Hundert, der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Be-
soldungsgruppe, aus der sich das dem
Witwengeld zugrunde liegende Ruhe-
gehalt bemisst, zuzüglich des Unter-
schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.“
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Ist bei einem an der Ruhensregelung nach
Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungs-
bezug das Ruhegehalt nach § 26 Abs. 10
gemindert, ist das für die Höchstgrenze maß-
gebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwen-
dung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der
Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem
Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt
nach § 26 Abs. 10 gemindert, ist die Höchst-
grenze entsprechend dieser Vorschrift zu
berechnen, wobei dem zu vermindernden
Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz
von 71,75 vom Hundert zugrunde zu legen
ist.“
cc) Im neuen Satz 5 wird das Wort „fünfundsieb-
zig“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch
die Angabe „Satz 3 und 5“ ersetzt.
17. § 55a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 3 eingefügt:
„3. Renten aus der gesetzlichen Unfall-
versicherung, wobei ein der Grund-
rente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des
Bundesversorgungsgesetzes ent-
sprechender Betrag unberücksich-
tigt bleibt; bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hun-
dert bleiben zwei Drittel der Min-
destgrundrente, bei einer Minde-
rung der Erwerbsfähigkeit um 10
vom Hundert ein Drittel der Mindest-
grundrente unberücksichtigt,“.
bbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Kapital-
leistung“ die Angabe „ , Beitragserstattung“
eingefügt.
cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstat-
tung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist
der sich bei einer Verrentung ergebende
Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht,
wenn der Soldat im Ruhestand innerhalb von
drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag
zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den
Bund abführt.“
dd) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „Num-
mer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
ee) In dem neuen Satz 7 wird nach der Angabe
„§ 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die
Angabe „oder § 1 des Gesetzes zur Regelung
von Härten im Versorgungsausgleich“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten
Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 26
Abs. 10 gemindert, ist das für die Höchstgrenze
maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwen-
dung dieser Vorschrift festzusetzen.“

18. § 55b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Zahl „1,875“ wird durch die Zahl
„1,79375“ ersetzt.
bbb) Vor den Wörtern „im zwischenstatt-
lichen“ werden jeweils das Wort „Jahr“
und nach den Wörtern „überstaatlichen
Dienst“ die Wörter „vollendete Jahre“
gestrichen.
ccc) Die Zahl „2,5“ wird durch die Zahl
„2,39167“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 findet entsprechende
Anwendung.“
b) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des
Betrages ruht, der einer Minderung des
Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes
Jahr im zwischenstaatlichen oder über-
staatlichen Dienst entspricht, oder“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch
die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
19. In § 59 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht bean-
tragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer
Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitrags-
erstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der
ansonsten zu zahlen wäre.“
20. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 26a
und 43“ durch die Angabe „§§ 26a, 37
und 43“ ersetzt.
bbb) In Nummer 5 wird die Angabe „im Rah-
men des § 26 Abs. 6 dieses Gesetzes in
Verbindung mit dem Kindererziehungs-
zuschlagsgesetz“ durch die Angabe
„der §§ 70 bis 74“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der
Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nach-
weise vorzulegen oder der Erteilung erforder-
licher Nachweise oder Auskünfte, die für die
Versorgungsbezüge erheblich sind, durch
Dritte zuzustimmen.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung trifft das Bundesministerium
der Verteidigung oder die von ihm bestimmte
Stelle.“
21. § 62 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
22. § 63a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer
Diensthandlung einer damit verbundenen beson-
deren Lebensgefahr aus und erleidet er infolge
dieser Gefährdung einen Unfall, so erhält er neben
einer Versorgung nach diesem Gesetz bei Beendi-
gung des Dienstverhältnisses eine einmalige Ent-
schädigung in Höhe von 76 700 Euro, wenn er
infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit in
diesem Zeitpunkt um wenigsten 80 vom Hundert
beeinträchtigt ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. bei einer besonderen Verwendung im
Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundes-
besoldungsgesetzes oder im dienstlichen
Zusammenhang damit und der Unfall auf
sonst vom Inland wesentlich abweichen-
de Verhältnisse mit gesteigerter Gefähr-
dungslage zurückzuführen ist, es sei
denn, der Soldat hat sich grob fahrlässig
der Gefährdung ausgesetzt und die Ver-
sagung würde für ihn keine unbillige Härte
bedeuten. Dies gilt auch, wenn die
gesundheitliche Schädigung bei dienst-
licher Verwendung im Ausland auf einen
Unfall oder eine Erkrankung im Zusam-
menhang mit einer Verschleppung oder
einer Gefangenschaft zurückzuführen ist
oder darauf beruht, dass der Soldat aus
sonstigen mit dem Dienst zusammenhän-
genden Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn
entzogen ist.“
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
23. Nach § 63b werden die Überschrift „5. Weiterge-
währung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten“
gestrichen und § 63c aufgehoben.
24. In § 63d wird die Angabe „§ 63a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“
durch die Angabe „§ 63a Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt.
25. Nach § 63d wird die Überschrift des Abschnitts VI wie
folgt gefasst:
„Abschnitt VI
Anrechnung sonstiger Zeiten
als ruhegehaltfähige Dienstzeit“.
25a. Vor § 64 wird die Überschrift „1. Anrechnung früherer
Dienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit“ gestri-
chen.
26. § 64 wird wie folgt gefasst:
„§ 64
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein
Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
als Beamter oder Richter gestanden hat oder

2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder
3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung gestanden hat
oder
4. Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat
oder
5. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler
Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem
Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßig-
ten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit
einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehalt-
fähig.
(2) § 20 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist
die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, für
die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt
worden ist.“
27. § 65 wird wie folgt gefasst:
„§ 65
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich
ein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebens-
jahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
1. insgesamt länger als drei Monate in einem Ge-
wahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9
des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. De-
zember 1991 geltenden Fassung) oder
2. auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als
Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 Abs. 1
Nr. 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im
Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Ent-
lassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung
befunden hat.“
28. Die §§ 67, 67a und 68a werden aufgehoben.
29. § 69 wird wie folgt gefasst:
„§ 69
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn im Sinne der §§ 22, 64 Abs. 1 Nr. 1 steht
für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der
gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn im Herkunftsland gleich. § 24b findet ent-
sprechende Anwendung.“
30. Nach § 69 wird die Überschrift des Abschnitts VII wie
folgt gefasst:
„Abschnitt VII
Besondere
Leistungen entsprechend den Regelungen
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“.
31. Vor § 70 wird die Überschrift „1. Kindererziehungs-
zuschlag“ eingefügt.
31a. § 70 wird wie folgt gefasst:
„§ 70
(1) Hat ein Berufssoldat ein nach dem 31. Dezem-
ber 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein
Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden
Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszu-
schlag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt
nicht, wenn der Berufssoldat wegen der Erziehung
des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit
für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
erfüllt ist.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf
des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalender-
monaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des
Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während
dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein wei-
teres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererzie-
hungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungs-
zeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl
der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung ver-
längert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu
einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3
Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56
Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ent-
sprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ent-
spricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem
in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Ren-
tenwerts.
(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kinder-
erziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen
Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die
Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze
gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des
aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kinder-
erziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgelt-
punkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b
zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente
ergeben würde.
(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt,
das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhe-
gehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(7) Für die Anwendung des § 26 Abs. 10 sowie von
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften
gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhe-
gehalts.
(8) Hat ein Berufssoldat vor der Berufung in ein Sol-
datenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 gebore-
nes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 7 entspre-
chend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungs-
zeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats
der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“
32. Vor § 71 wird die Angabe „3.“ durch die Angabe
„2. Kindererziehungsergänzungszuschlag“ ersetzt.

33. § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kinder-
erziehungsergänzungszuschlag, wenn
1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der
Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des
zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nicht-
erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen
Kindes (§ 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind
zusammentreffen oder
b) mit Zeiten im Soldatenverhältnis, die als ruhe-
gehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten
nach § 73 Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen und
2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a
Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
besteht und
3. dem Berufssoldaten die Zeiten nach § 70 Abs. 3
zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht
für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszu-
schlag zusteht.
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungs-
zuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat,
in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt
waren,
1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
dem in § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten
Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen
Rentenwerts.
(3) § 70 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag
der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine
Leistung nach § 73 Abs. 1 sowie bei der Ermittlung der
Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten
Höchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70 Abs. 2
Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts für
jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen
tritt. § 70 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.“
34. Vor § 72 wird die Angabe „4.“ durch die Angabe
„3. Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld“
ersetzt.
35. § 72 wird wie folgt gefasst:
„§ 72
(1) Das Witwengeld nach § 43 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 20 des Beamtenversorgungsgeset-
zes erhöht sich für jeden Monat einer nach § 70 Abs. 3
zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf
des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr
vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zuschlag
ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei
Bezügen nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
und in Verbindung mit § 26 Abs. 7 dieses Gesetzes.
(2) War die Kindererziehungszeit dem vor Voll-
endung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstor-
benen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den
Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die
bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das
dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt ein Berufs-
soldat vor der Geburt des Kindes, sind der Berech-
nung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate
zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von
300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind
später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf
des in § 70 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums
gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des
dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig
zu gewähren.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für
jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren,
55 vom Hundert des in § 78a Abs. 1 Satz 3 des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils
des aktuellen Rentenwerts.
(4) § 70 Abs. 7 und § 97 Abs. 5 Satz 2 gelten ent-
sprechend.“
36. Vor § 73 wird die Überschrift „5. Soldaten auf Zeit, die
in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet
haben, und ihre Hinterbliebenen“ durch die Angabe
„4. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag“
ersetzt.
37. § 73 wird wie folgt gefasst:
„§ 73
(1) War ein Berufssoldat nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-
pflichtig, weil er einen Pflegebedürftigen nicht
erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält er für die Zeit der
Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dies
gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der
gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Hat ein Berufssoldat ein ihm nach § 70 Abs. 3
zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht er-
werbsmäßig gepflegt (§ 3 Sechstes Buch Sozial-
gesetzbuch), erhält er neben dem Pflegezuschlag
einen Kinderpflegeergänzungszuschlag. Dieser wird
längstens für die Zeit bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und
nicht neben einem Kindererziehungsergänzungs-
zuschlag oder einer Leistung nach § 70 Abs. 3a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
(3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus
der Vervielfältigung der nach § 166 Abs. 2 in Verbin-
dung mit § 70 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1
ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Renten-
wert. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszu-
schlags ergibt sich aus dem in § 70 Abs. 3a Satz 2
Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Ren-
tenwerts.
(4) § 70 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend. § 70 Abs. 5
gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der Maß-
gabe, dass an die Stelle der Höchstgrenze nach § 70
Abs. 5 Satz 2 der in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten

Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruchteil des
aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusam-
mentreffens der Leistungen tritt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die
Zeit einer Pflege in einem dem Berufssoldatenverhält-
nis unmittelbar vorhergegangenen Dienstverhältnis
als Soldat auf Zeit.“
38. Vor § 74 wird die Überschrift „5. Vorübergehende
Gewährung von Zuschlägen“ eingefügt.
38a. § 74 wird wie folgt gefasst:
„§ 74
(1) Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend
Leistungen entsprechend den §§ 70, 71 und 73, wenn
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine
Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Renten-
versicherung erfüllt ist,
2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44
Abs. 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand
versetzt worden sind oder
b) sie wegen Erreichen einer Altersgrenze in den
Ruhestand getreten sind,
3. entsprechend Leistungen nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zuste-
hen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden
Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert
noch nicht erreicht haben,
5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 bezogen
werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht,
soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro
nicht überschreiten.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht
überschritten werden, der sich bei Berechnung
des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von
66,97 vom Hundert ergibt.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des
Monats, in dem der Versorgungsempfänger das
65. Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der
Versorgungsempfänger
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Renten-
versicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor
dem Beginn der Rente, oder
2. ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im
Monat 325 Euro hinaus bezieht, mit Ablauf des
Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge,
die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des
Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden,
gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts
gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt
gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des
Antragsmonats an gewährt.“
39. Nach § 74 werden die Überschriften „6. Freiwillige
Soldaten im Dienstverhältnis nach dem Freiwilligen-
gesetz“, „7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes-
grenzschutz“, „8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944“,
„8a. Versorgung wegen eines während des Ersten
oder Zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalles“,
„8b. Versorgung wegen eines in der Kriegsgefangen-
schaft erlittenen Unfalles“ gestrichen und die §§ 75
bis 77b aufgehoben.
40. Vor der Angabe „§ 78 (weggefallen)“ wird die Angabe
„9.“ gestrichen.
41. Vor der Angabe „§ 79 (weggefallen)“ wird die Angabe
„10.“ gestrichen.
42. Nach der Angabe „§ 79 (weggefallen)“ werden die
Überschrift „11. Übergangsvorschrift aus Anlass des
Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldaten-
gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)“
gestrichen und § 79a aufgehoben.
43. In § 81 Abs. 3 Nr. 3 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in
dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren
Übernahme der Soldat gemäß § 20 Abs. 7 des
Soldatengesetzes in Verbindung mit § 64 des
Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder
Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im
Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwar-
tet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der
gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).“
44. Nach § 81e wird folgender § 81f eingefügt:
„§ 81f
Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehr-
dienstbeschädigung oder durch eine gesundheitliche
Schädigung der Mutter im Sinne der §§ 63d, 81a
bis 81e während der Schwangerschaft unmittelbar
geschädigt wurde, erhält wegen der gesundheitlichen
und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bundesversorgungsgesetzes.“
45. In § 82 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „ , nicht jedoch
für die in § 73 genannten Soldaten“ gestrichen.
46. Nach § 88a wird die Überschrift des Sechsten Teils
wie folgt gefasst:
„Sechster Teil
Schluss- und Übergangsvorschriften“.
47. Nach § 89b werden die Überschrift und § 90 wie folgt
gefasst:
„2. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944
§ 90
(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar
1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis
zum 31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat
eingestellt worden ist, erhält beim Eintritt in den Ruhe-
stand einen einmaligen Betrag, der bei einem Ruhe-
gehalt bis zu 65 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge 1 534 Euro beträgt. Dieser Betrag ver-
ringert sich, ausgenommen in den Fällen des § 27, mit
jedem weiteren Vomhundert des Ruhegehaltes über

65 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
hinaus um 153,40 Euro. Stirbt der Soldat vor Eintritt
in den Ruhestand, so erhalten seine versorgungsbe-
rechtigten Hinterbliebenen und, wenn der Tod infolge
einer Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist, auch
seine Verwandten der aufsteigenden Linie, die nach
§ 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 40 des
Beamtenversorgungsgesetzes Anspruch auf einen
Unterhaltsbeitrag haben, einen einmaligen Betrag in
Höhe von zwei Dritteln des Betrages, den der Verstor-
bene erhalten hätte, wenn er am Todestage in den
Ruhestand getreten wäre. Sind mehrere Anspruchs-
berechtigte vorhanden, so wird der Betrag unter ihnen
im Verhältnis der Bezüge nach dem Zweiten Teil
dieses Gesetzes aufgeteilt.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt,
wenn der Höchstruhegehaltssatz der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge erreicht wird oder die Hin-
terbliebenenbezüge aus einem solchen Ruhegehalt
zu berechnen sind.“
48. Nach § 90 werden die Überschrift und § 91 wie folgt
gefasst:
„3. Übergangsvorschrift aus Anlass
des Vierzehnten Gesetzes
zur Änderung des Soldatengesetzes
vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
§ 91
Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten die-
ses Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die
Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens
vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des
Wehrsoldes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist
§ 13c nicht anzuwenden.“
49. § 92 wird wie folgt gefasst:
„§ 92
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt
die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme
des Vierten Teils erforderlichen allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern und dem Bundesministerium
der Finanzen, zu den §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 Satz 3 sowie
zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Arbeit und Sozialordnung.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Verteidigung allgemeine Verwal-
tungsvorschriften zur Durchführung des Vierten Teils
dieses Gesetzes erlassen.
(3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften an die Landesbehörden wenden, werden sie
von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-
desrates erlassen.“
49a. § 92b wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
„2. An die Stelle der in § 107b Abs. 1 des Beam-
tenversorgungsgesetzes geforderten Voraus-
setzungen tritt eine Wehrdienstzeit von min-
destens drei Jahren ab der Ernennung zum
Berufssoldaten.“
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
50. In der Überschrift vor § 92c werden die Wörter „eines
Soldaten im Ruhestand“ gestrichen und die Wörter
„im Beitrittsgebiet“ durch die Angabe „in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet“
ersetzt.
51. In § 92c werden die Wörter „im Beitrittsgebiet“ durch
die Angabe „in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet“ ersetzt.
52. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49,
55a Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7, Abs. 2 bis 7, die
§§ 55c bis 56, 58 Abs. 2, die §§ 59 bis 61, 70,
89b, 97 Abs. 3 und 4 sowie § 43 dieses Geset-
zes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3
und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsge-
setzes finden Anwendung.“
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 22 Abs. 2, § 26a Abs. 1,
3 und 4, § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 55b
finden in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-
tenden Fassung Anwendung. § 26a Abs. 2
und die §§ 53 und 55 finden in der am 1. Ja-
nuar 2002 geltenden Fassung Anwendung. In
den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in
Verbindung mit den §§ 140 und 141a des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom
28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) richten sich die
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maß-
gebende Ruhegehaltssatz nach den §§ 36
und 37 des Beamtenversorgungsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung; § 97 Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen
nicht anzuwenden.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkraft-
treten der achten auf den 31. Dezember 2002
folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungs-
gesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem ge-
nannten Zeitpunkt finden § 26a Abs. 1 Nr. 3 und
Abs. 2 sowie die §§ 53 und 55 dieses Gesetzes
Anwendung.“
53. § 94a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die §§ 46, 47 Abs. 1, die §§ 49, 55a Abs. 1
Satz 3 bis 5 und 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 59,
60, 70, 97 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 43 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2
und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversor-
gungsgesetzes finden Anwendung. § 26a
Abs. 2 und die §§ 53 und 55 finden in der am
1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwen-
dung.“

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange-
fügt:
„5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der
achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 70 des Beamtenversor-
gungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab
dem genannten Zeitpunkt finden § 26a Abs. 1
Nr. 3 und Abs. 2 sowie die §§ 53 und 55 dieses
Gesetzes Anwendung.“
54. § 94b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berech-
nung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei
einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung
berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht.“
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 des
Kindererziehungszuschlagsgesetzes“ durch die
Angabe „§ 70 Abs. 1 bis 7“ ersetzt.
c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten
Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 5 genannten
Vomhundertsätze gilt § 97 Abs. 4 entsprechend.“
54a. Nach § 94b werden die Überschrift und § 94c wie
folgt gefasst:
„6c. Erneute Berufung in
das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
§ 94c
Ist ein Soldat im Ruhestand nach § 50 Abs. 2 des
Soldatengesetzes in Verbindung mit § 39 des Bun-
desbeamtengesetzes oder nach § 51 des Soldaten-
gesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufs-
soldaten berufen worden, bleibt der am Tag vor der
erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines
Berufssoldaten vor Anwendung von Ruhens-, Kür-
zungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende
Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt der Berufs-
soldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehalt-
fähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im
Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht
berechnet. Bei der Anwendung des § 94b Abs. 1
und 2 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unter-
brechung des Dienstverhältnisses; die Zeit im Ruhe-
stand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhe-
gehalt wird gezahlt.“
55. In § 95 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 25
Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „und § 27 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 36 Abs. 2 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes“ eingefügt.
56. § 96 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „günstiger“ das
Semikolon sowie die Angabe „§ 94b Abs. 5 bleibt
unberührt“ gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 94b
Abs. 5 unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im
Sinne des § 55b Abs. 1 erstmals ab dem 1. Januar
1999 zurückgelegt worden sind.“
56a. In § 96a Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„§ 94c ist in der bis zum 31. Dezember 2000 gelten-
den Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versor-
gungsempfänger günstiger ist.“
57. Nach § 96a werden die Überschrift und § 97 wie folgt
gefasst:
„9. Übergangsregelungen aus
Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001
§ 97
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002
vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Wai-
sen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln
sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Recht mit folgenden Maßgaben: Die Absätze 3, 4 und
6, die §§ 13a, 13b, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 5 und 7,
die §§ 59, 60, 70, 71, 73 und 74, 94b Abs. 9 sowie
§ 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1
Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungs-
gesetzes sind anzuwenden.
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezem-
ber 2001 eintreten, sind § 26 Abs. 1 und 9, § 26a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3, § 55
Abs. 2 und § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Fassung anzuwenden; § 55b Abs. 1 und 7
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der
Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie anstelle der
Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 74 Abs. 1 ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
„66,97“ die Zahl „70“ tritt. Die Sätze 1 und 2 sind mit
dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember
2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Geset-
zes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungs-
gesetzes nicht mehr anzuwenden.
(3) Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 fol-
genden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgeset-
zes werden die der Berechnung der Versorgungs-
bezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 89b
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamten-
versorgungsgesetzes durch einen Anpassungsfaktor
nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem Anpassungsfaktor
31. Dezember 2002
1. 0,99458
2. 0,98917
3. 0,98375
4. 0,97833
5. 0,97292
6. 0,96750
7. 0,96208
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwen-
dung des § 26 Abs. 7 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der
Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 55b)
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1

gehören auch die Anpassungszuschläge, der Struk-
turausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den
Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Ände-
rung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April
1970 (BGBl. I S. 339).
(4) In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den
31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamten-
versorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den
Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhege-
haltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug
der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgeset-
zes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 26 Abs. 1
Satz 2 findet Anwendung. Der nach Satz 1 verminder-
te Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab
dem Tag der achten Anpassung nach § 89b dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversor-
gungsgesetzes der Berechnung der Versorgungs-
bezüge zugrunde zu legen.
(5) § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Ja-
nuar 2002 geschlossen wurde. § 43 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe
vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und min-
destens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren
ist. § 72 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Im
Übrigen gilt Absatz 1 für künftige Hinterbliebene eines
vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungs-
empfängers entsprechend.
(6) Für die Anwendung des § 27 Abs. 1 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Beamten-
versorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der
§ 26 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie
des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die
Absätze 3 und 4 sowie § 94b Abs. 9 nicht anzu-
wenden.
(7) § 38 Abs. 4 ist mit folgenden Maßgaben anzu-
wenden:
1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. De-
zember 2009 treten an die Stelle des jährlichen
Erhöhungsbetrages von 528 Euro für die Kalender-
jahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle
ersichtlichen Beträge:
Kalenderjahr Erhöhungsbetrag
2002 0
2003 66
2004 132
2005 198
2006 264
2007 330
2008 396
2009 462
2. Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpas-
sungsgesetzes (Artikel 4 Bundeswehrneuausrich-
tungsgesetz) in den Ruhestand versetzt werden,
sind für die Berechnung des Erhöhungsbetrages
so zu behandeln, als wären sie zum frühestmögli-
chen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für sie
jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand
versetzt worden.
(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei
Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2002 in den
Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen wor-
den sind, gilt § 92b dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.“
Artikel 3
Amtsverhältnisse des Bundes
1. Das Bundesministergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2851), wird wie folgt geändert:
a) § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „neunundzwanzig
vom Hundert“ durch die Angabe „27,74 vom
Hundert“ und die Wörter „zwanzig vom Hun-
dert“ durch die Angabe „19,13 vom Hundert“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zweieinhalb vom
Hundert“ durch die Angabe „2,39167 vom
Hundert“ und die Wörter „fünfundsiebzig vom
Hundert“ durch die Angabe „71,75 vom Hun-
dert“ ersetzt.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
b) Dem § 21a wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Versorgungsfälle, in denen die Vorausset-
zungen des § 15 Abs. 1 vor dem Inkrafttreten der
achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
Anpassung der Versorgungsbezüge aus der Besol-
dungsgruppe B 11 nach § 70 des Beamtenversor-
gungsgesetzes eingetreten sind, gilt unbeschadet
der Absätze 1 bis 3 § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung.
§ 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversor-
gungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; dies
gilt nicht für den gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 nach
zwei Jahren Amtszeit erreichten und den in § 15
Abs. 5 Satz 1 festgelegten Mindestruhegehaltssatz
und das danach ermittelte Ruhegehalt.“
2. § 23 Abs. 7 des Bundesdatenschutzgesetzes vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5
des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben
anzuwenden, dass an die Stelle der zweijährigen
Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergeset-
zes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle
der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des

Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe
B 9 tritt.“
b) In Satz 4 wird die Angabe „§§ 15 bis 17“ durch die
Angabe „§§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5“ ersetzt.
3. § 36 Abs. 6 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom
20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), das zuletzt durch
Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a
Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maß-
gaben anzuwenden, dass an die Stelle der zwei-
jährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundes-
ministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und
an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a
Abs. 5 des Bundesministergesetzes die Besol-
dungsgruppe B 9 tritt.“
b) In Satz 4 wird die Angabe „§§ 15 bis 17“ durch die
Angabe „§§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5“ ersetzt.
4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu Artikel 45b des
Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), das zuletzt durch
das Gesetz vom 30. März 1990 (BGBl. I S. 599) geän-
dert worden ist, wird nach den Wörtern „des Bundes-
ministergesetzes“ die Angabe „in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Kürzung des
Amtsgehaltes der Mitglieder der Bundesregierung und
der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 22. De-
zember 1982 (BGBl. I S. 2007),“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung des
Beamtenrechtsrahmengesetzes
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli
2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „infolge eines
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte“ durch die
Wörter „wegen seines körperlichen Zustandes oder
aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt.
2. In § 26a Abs. 1 werden die Wörter „das fünfzigste
Lebensjahr vollendet hat und er“ gestrichen.
3. Dem § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis
ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit
(§ 26a) möglich.“
Artikel 5
Änderung des
Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:
1. In § 42 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „infolge eines
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte“ durch die
Wörter „wegen seines körperlichen Zustandes oder
aus gesundheitlichen Gründen“ ersetzt.
1a. In § 42a Abs. 1 werden die Wörter „das fünfzigste
Lebensjahr vollendet hat und er“ gestrichen.
2. In § 43 Abs. 1 wird das Wort „amtsärztlichen“ durch
die Angabe „ärztlichen (§ 46a)“ ersetzt.
3. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „amtsärztlichen“ wird durch die Angabe
„ärztlichen (§ 46a)“ ersetzt.
b) Die Angabe „ , beim Bundeseisenbahnvermögen
und im Geschäftsbereich des Bundesministers der
Verteidigung auch auf Grund des Gutachtens
eines beamteten Arztes, eines Vertrauensarztes, in
Ausnahmefällen eines Facharztes“ wird gestri-
chen.
4. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhält-
nis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienst-
fähigkeit (§ 42a) möglich.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) In Satz 1 des neuen Absatzes 4 wird das Wort
„amtsärztlich“ durch die Angabe „ärztlich (§ 46a)“
ersetzt.
5. § 46a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
„(1) In den Fällen der §§ 42 bis 46 kann der
Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur
einem Amtsarzt oder einem als Gutachter be-
auftragten Arzt übertragen. Die oberste Dienst-
behörde bestimmt, welche Ärzte als Gutachter
beauftragt werden können; sie kann diese Befug-
nis auf nachgeordnete Behörden übertragen.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt
geändert:
aa) Die Angabe „in den Fällen der §§ 43 bis 46“
wird gestrichen.
bb) Nach dem Wort „Untersuchung“ wird die
Angabe „nach Absatz 1“ eingefügt.
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
6. In § 47 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 37 und 41“ ersetzt
durch die Angabe „§§ 37, 41 und 42 Abs. 4“.
Artikel 6
Änderung des
Versorgungsrücklagegesetzes
Das Versorgungsrücklagegesetz vom 9. Juli 1998
(BGBl. I S. 1800), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), wird wie folgt
geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 14a Abs. 2
Bundesbesoldungsgesetz“ durch die Angabe „§ 14a
Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ und
das Wort „Versorgungsanpassungen“ durch das Wort
„Versorgungsausgaben“ ersetzt.
2. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 14a Abs. 2 Bundesbesoldungs-
gesetz“ wird durch die Angabe „§ 14a Abs. 2, 2a
und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
b) Die Jahreszahl „2014“ wird durch die Jahreszahl
„2017“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Bundesdisziplinargesetzes
In § 80 Abs. 4 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird die Zahl „60“ durch
die Zahl „55“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „1,875“ durch die
Zahl „1,79375“ ersetzt.
2. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „um drei vom
Hundert“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Jahreszahl „2013“ durch die
Jahreszahl „2017“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 3
eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 werden die auf
den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemei-
nen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert.
Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhen-
den weiteren Zuführungen an die Versorgungsrück-
lagen bleiben unberührt.
(3) Den Versorgungsrücklagen beim Bund und
bei den Ländern werden im Zeitraum nach Absatz 2
Satz 1 zusätzlich 50 vom Hundert der Verminderung
der Versorgungsausgaben durch das Versorgungs-
änderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3926) zugeführt.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5
angefügt:
„(5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen
beim Bund und bei den Ländern sind unter Berück-
sichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alters-
sicherungssysteme und der Situation in den öffent-
lich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der
Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und
finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a
genannten Zeitraums zu prüfen.“
3. § 55 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beamte“ die
Wörter „und Soldaten“ eingefügt.
b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „verheirateten
Beamten“ die Wörter „und Soldaten“ eingefügt.
4. Dem § 73a werden folgende Sätze angefügt:
„Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezem-
ber 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2
1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003
ist der Vomhundertsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 verviel-
fältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 und 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor an-
zuwenden.“
Artikel 9
Änderung des
Gesetzes über die Gewährung
einer jährlichen Sonderzuwendung
§ 7 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jähr-
lichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3702) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenver-
sorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt.“
Artikel 10
Änderung der Wehrdisziplinarordnung
In § 110 Abs. 3 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) wird die Zahl „60“ durch
die Zahl „55“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird wie folgt geän-
dert:
0. In § 3 Nr. 67 werden die Wörter „der Kindererziehungs-
zuschlag nach dem Kindererziehungszuschlagsge-
setz“ durch die Angabe „die Zuschläge nach den
§§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder
den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes“
ersetzt.
1. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung
Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge
(§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zuste-
henden Zulage
in den Veranlagungszeiträumen
2002 und 2003 bis zu 525 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen
2004 und 2005 bis zu 1 050 Euro,
in den Veranlagungszeiträumen
2006 und 2007 bis zu 1 575 Euro,
ab dem Veranlagungszeitraum
2008 jährlich bis zu 2 100 Euro
als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für
1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundes-
besoldungsgesetz,
2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amts-
verhältnis, deren Versorgungsrecht die entspre-
chende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht, und
3. die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei
Beschäftigten und die nach § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
von der Versicherungspflicht befreiten Beschäf-
tigten, deren Versorgungsrecht die entspre-
chende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
wenn sie die nach Absatz 1a erforderlichen Er-
klärungen abgegeben und nicht widerrufen haben.
Für Steuerpflichtige im Sinne des Satzes 1 Halb-
satz 2, die Elternzeit nach § 1 Abs. 1 der Eltern-
zeitverordnung in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes in Anspruch neh-
men, gilt dies nur während des Zeitraums nach
§ 50a des Beamtenversorgungsgesetzes. Versiche-
rungspflichtige nach dem Gesetz über die Alters-
sicherung der Landwirte sowie Personen, die
wegen Arbeitslosigkeit bei einem inländischen
Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet sind und
der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
nicht unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu
berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens
nicht beziehen, stehen Pflichtversicherten gleich.
Satz 1 gilt nicht für Pflichtversicherte, die kraft
zusätzlicher Versorgungsregelung in einer Zusatz-
versorgung pflichtversichert sind und bei denen
eine der Versorgung der Beamten ähnliche Ge-
samtversorgung aus der Summe der Leistungen
der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zu-
satzversorgung gewährleistet ist.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Sofern eine Zulagenummer durch die zen-
trale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer
nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
noch nicht vergeben ist, hat der in Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 oder Nr. 2 genannte Steuerpflichtige über die
für seine Besoldung oder seine Amtsbezüge zu-
ständige Stelle oder in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 3 über den seine Versorgung gewähr-
leistenden Arbeitgeber seiner rentenversicherungs-
freien Beschäftigung eine Zulagenummer (§ 90
Abs. 1 Satz 2 und 3) bei der zentralen Stelle zu
beantragen. Gegenüber der für seine Besoldung
oder Amtsbezüge zuständigen Stelle oder in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem
seine Versorgung gewährleistenden Arbeitgeber
der rentenversicherungsfreien Beschäftigung hat er
sein Einverständnis zu erklären, dass
1. diese jährlich die für die Ermittlung des Mindest-
eigenbeitrags (§ 86) und die für die Gewährung
der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten der
zentralen Stelle mitteilt,
2. die zentrale Stelle diese Daten für das Zulage-
verfahren verarbeiten und nutzen kann und
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 von
dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeit-
geber der zentralen Stelle bestätigt wird, dass
das Versorgungsrecht des Steuerpflichtigen
eine entsprechende Anwendung des § 69e
Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
vorsieht.
Die Einverständniserklärung ist bis zum Widerruf
wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Veranla-
gungszeitraums, für den das Einverständnis erst-
mals nicht mehr gelten soll, gegenüber der für die
Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle
oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3
gegenüber dem seine Versorgung gewährleisten-
den Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien
Beschäftigung zu erklären.“
2. In § 86 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„(1) Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt,
wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigen-
beitrag leistet. Dieser beträgt
in den Jahren 2002 und 2003 1 vom Hundert,
in den Jahren 2004 und 2005 2 vom Hundert,
in den Jahren 2006 und 2007 3 vom Hundert,
ab dem Jahr 2008 jährlich 4 vom Hundert
der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegan-
genen Kalenderjahr
1. erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
2. bezogenen Besoldung und Amtsbezüge und
3. in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erzielten
Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn die
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Renten-
versicherung nicht bestehen würde,
jedoch nicht mehr als die in § 10a Abs. 1 Satz 1
genannten Beträge, vermindert um die Zulage nach
den §§ 84 und 85; gehört der Ehegatte zum Personen-
kreis nach § 79 Satz 2, berechnet sich der Mindest-
eigenbeitrag des nach § 79 Satz 1 Begünstigten unter
Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zuste-
henden Zulagen. Auslandsbezogene Bestandteile
nach den §§ 52 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes
bleiben unberücksichtigt. Als Sockelbetrag sind zu
leisten in jedem der Jahre von 2002 bis 2004
45 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinder-
zulage zusteht,

38 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinder-
zulage zusteht,
30 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder
mehr Kinderzulagen zustehen,
und ab dem Jahr 2005 jährlich
90 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinder-
zulage zusteht,
75 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinder-
zulage zusteht und
60 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder
mehr Kinderzulagen zustehen.
Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag
nach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigen-
beitrag zu leisten. Die Kürzung der Zulage ermittelt sich
nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum
Mindesteigenbeitrag.
(2) Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hat
Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum
begünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehö-
rende Ehegatte seinen Mindesteigenbeitrag unter
Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zuste-
henden Zulagen erbracht hat. Werden bei einer in der
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten
Person beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt,
die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder
die Lohnersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Ent-
gelt oder der Zahlbetrag der Lohnersatzleistung, min-
destens jedoch die bei geringfügiger Beschäftigung
zu berücksichtigende Mindestbeitragsbemessungs-
grundlage für die Berechnung des Mindesteigenbei-
trags zu berücksichtigen. Satz 2 gilt auch in den Fällen,
in denen im vorangegangenen Jahr keine der in Ab-
satz 1 Satz 2 genannten Beträge bezogen wurden.“
3. § 89 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch oder die Zula-
genummer des Zulageberechtigten und dessen
Ehegatten,“.
4. Dem § 90 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Soweit der Träger der Rentenversicherung keine Ver-
sicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale
Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Abschnitt
zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. Im Falle
eines Antrags nach § 10a Abs. 1a Satz 1 teilt die zen-
trale Stelle der für die Besoldung oder die Amtsbezüge
zuständigen Stelle oder in den Fällen des § 10a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 dem seine Versorgung gewährleistenden
Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäfti-
gung die Zulagenummer mit, die diese an den Antrag-
steller weiterleitet.“
5. In § 90a wird die Angabe „§ 90 Abs. 1“ durch die An-
gabe „§ 90 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
6. § 91 wird wie folgt gefasst:
„§ 91
Datenabgleich
(1) Für die Überprüfung der Zulage und des Sonder-
ausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung, die Bundes-
anstalt für Arbeit, die Meldebehörden, die Familien-
kassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf
Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten nach
§ 89 Abs. 2 auf automatisiert verarbeitbaren Daten-
trägern oder durch Datenübertragung. Für Zwecke des
Satzes 1 darf die zentrale Stelle die ihr nach Satz 1
übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Abs. 2 über-
mittelten Daten automatisiert abgleichen. Führt die
Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder
festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzu-
teilen. Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung der
Sonderausgabenabzug nach § 10a oder die geson-
derte Feststellung nach § 10a Abs. 4 zu ändern, ist
dies dem Finanzamt mitzuteilen.
(2) Die für die Besoldung oder die Amtsbezüge
zuständige Stelle oder in den Fällen des § 10a Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 der seine Versorgung gewährleistende
Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäfti-
gung hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs.
1a Satz 2 bis zum 31. Januar des dem Beitragsjahr fol-
genden Kalenderjahres auf automatisiert verarbeitba-
ren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu
übermitteln.“
7. In § 95 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Sozial-
gesetzbuch“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
und nach dem Wort „Recht“ die Angabe „oder nach
einer Zuweisung im Sinne des § 123a des Beamten-
rechtsrahmengesetzes“ eingefügt.
8. § 99 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundesminis-
terium für Arbeit und Sozialordnung“ die Wörter
„und dem Bundesministerium des Innern“ einge-
fügt.
b) In Satz 2 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustau-
sches zwischen den Anbietern, der zentralen
Stelle, den Trägern der gesetzlichen Rentenver-
sicherung, der Bundesanstalt für Arbeit, den
Meldebehörden, den Familienkassen, den für
die Besoldung oder die Amtsbezüge zustän-
digen Stellen, den Finanzämtern und in den
Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 den die Ver-
sorgung gewährleistenden Arbeitgeber der ren-
tenversicherungsfreien Beschäftigung, insbe-
sondere über die nach § 89 Abs. 2 und § 91 vor-
gesehenen Datensätze, die Datenträger und die
Art und Weise der Datenfernübertragung sowie
über die Datensicherung.“
Artikel 12
Änderung des
Schornsteinfegergesetzes
Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071),
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt
geändert:
1. § 29 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt
gefasst:

„Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf
Grund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die
Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie
das Rentensplitting unter Ehegatten nach dem Sechs-
ten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.“
2. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „60“ durch die
Zahl „55“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl „60“ durch die
Zahl „55“ ersetzt.
c) Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz wird wie folgt
gefasst:
„Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf
Grund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
das Rentensplitting unter Ehegatten, die Minderung
der Witwenrente wegen der Einkommensanrech-
nung auf Renten wegen Todes, Berücksich-
tigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten
der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflege-
bedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Le-
bensjahres sowie der Zuschlag bei Witwenrenten
und Witwerrenten nach dem Sechsten Buch Sozial-
gesetzbuch bleiben unberücksichtigt.“
d) In Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „0,9“ durch die
Angabe „0,855“ ersetzt.
e) In Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 25 Abs. 1, 2
und 4“ ein Komma eingefügt, das Wort „sowie“
gestrichen und nach der Angabe „§ 61 Abs. 3“ die
Angabe „sowie § 69e Abs. 5 Satz 1“ eingefügt.
3. § 32 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt
geändert:
„Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf
Grund des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
das Rentensplitting unter Ehegatten sowie Minderun-
gen der Waisenrente wegen der Einkommensanrech-
nung auf Renten wegen Todes bleiben unberücksich-
tigt.“
4. In § 38 Abs. 2 wird das Wort „Versicherungskammer“
durch das Wort „Versorgungskammer“ ersetzt.
5. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
„Mitteilungspflicht und Datenübermittlung“.
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die für die Besetzung von Kehrbezirken
zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der
Versorgungsanstalt den Namen, das Geburtsdatum
und die Anschrift des von ihr bestellten Bezirks-
schornsteinfegermeisters sowie Beginn und Ende
der Bestellung. Gleiches gilt für den Namen und die
Anschrift von Nutzungsberechtigten sowie den
Beginn und das Ende der Nutzungszeit.“
6. § 48 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach die-
sem Gesetz sowie die Ansprüche der Versorgungs-
anstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten
verjähren in vier Jahren.“
7. Dem § 56d wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 31 Abs. 1 Satz 2, 3, 4 Halbsatz 2 und Satz 7 sind
in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002
geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor
dem 2. Januar 1962 geboren ist.“
Artikel 13
Änderung des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
§ 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-
gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) wird
wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die vorsieht, dass Leistungen für den Vertrags-
partner zur Altersversorgung nicht vor Voll-
endung des 60. Lebensjahres oder dem Beginn
einer Altersrente des Vertragspartners aus der
gesetzlichen Rentenversicherung oder nach
dem Gesetz über die Alterssicherung der Land-
wirte oder dem Beginn einer Versorgung nach
den beamten- und soldatenversorgungsrecht-
lichen Regelungen wegen Erreichens der
Altersgrenze erbracht werden (Beginn der Aus-
zahlungsphase); im Fall des Bezugs einer Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der
gesetzlichen Rentenversicherung oder nach
dem Gesetz über die Alterssicherung der Land-
wirte sowie im Fall des Bezugs eines Ruhege-
haltes, das einem Beamten, Richter oder Sol-
daten nach Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem
Dienstunfall beruht, gewährt wird, können Ren-
tenleistungen aus einer Zusatzversicherung
gemäß Nummer 3 erbracht werden;“.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Erwerbs-
fähigkeit“ die Wörter „oder Dienstunfähigkeit“ ein-
gefügt.
2. Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Altersvorsorgevertrag im Sinne dieses Gesetzes
kann zwischen dem Anbieter und dem Vertragspartner
auch auf Grundlage einer rahmenvertraglichen Verein-
barung mit einer Vereinigung geschlossen werden,
wenn der begünstigte Personenkreis die Vorausset-
zungen des § 10a des Einkommensteuergesetzes
erfüllt.“
Artikel 14
Änderung des
Postpersonalrechtsgesetzes
§ 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt
durch Artikel 223 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird gestrichen.

Artikel 15
Änderung der
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I
S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 15. Februar 2000 (BGBl. I S. 127), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen“ durch die Angabe
„Renten im Sinne des § 55 des Beamtenversor-
gungsgesetzes sowie Erwerbs- und Erwerbs-
ersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 des
Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gelten die §§ 15 und 26 des Be-
amtenversorgungsgesetzes entsprechend mit
den Maßgaben, dass 40 vom Hundert des
Erwerbseinkommens anrechnungsfrei bleiben
und nach Anrechnung einer Rente im Sinne des
§ 55 des Beamtenversorgungsgesetzes min-
destens ein Betrag in Höhe des in § 14 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 1 des Beamtenversorgungs-
gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Fassung bezeichneten Vomhundert-
satzes der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,
vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3
und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ge-
nannten Faktor, für jedes Jahr der rentenver-
sicherungsfreien Beamtendienstzeit, für Hin-
terbliebene mit dem für sie maßgebenden
Anteil, zahlbar bleibt.“
b) In Nummer 6 Satz 1 wird die Angabe „66 Abs. 7“
durch die Angabe „66 Abs. 9“ ersetzt.
c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 einge-
fügt:
„10. Als Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit im
Sinne des § 66 Abs. 2 des Beamtenversor-
gungsgesetzes gilt auch die Zeit, in der ein
Wahlamt seit dem 3. Oktober 1990 nicht im
Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen
wurde, soweit dies zum Erreichen einer Amts-
zeit von acht Jahren erforderlich ist. Für kom-
munale Wahlbeamte im Beitrittsgebiet, die
eine Amtszeit von acht Jahren erreicht oder
überschritten haben und bis zum 3. Oktober
2000 in den Ruhestand getreten sind, gelten
auch die übrigen Voraussetzungen des § 66
Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes als
erfüllt. Der Ruhegehaltssatz vermindert sich
beim Zusammentreffen der Versorgungsbe-
züge mit einer Rente im Sinne des § 55 des
Beamtenversorgungsgesetzes um den in § 14
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Beamtenversor-
gungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2002 geltenden Fassung bezeichneten Vom-
hundertsatzes der ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge, vervielfältigt mit dem jeweiligen in
§ 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungs-
gesetzes genannten Faktor, für jedes nach
Satz 1 berücksichtigte Jahr. Die Hinterbliebe-
nenversorgung (§§ 17 bis 28 des Beamten-
versorgungsgesetzes) bemisst sich aus dem
sich nach Satz 3 ergebenden Ruhegehalt.“
d) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 einge-
fügt:
„11. Hat ein Beamter nach der Berufung in das
Beamtenverhältnis ein in der Zeit vom 3. Okto-
ber 1990 bis zum 31. Dezember 1991 gebore-
nes Kind erzogen, gilt § 50a Abs. 1 bis 7 des
Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend
mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungs-
zeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des
Monats der Geburt endet. Die §§ 249
und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch gelten entsprechend. Im Übrigen bleibt
§ 1 Abs. 2 unberührt.“
e) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12.
f) In der neuen Nummer 12 wird die Zahl „9“ durch die
Zahl „11“ ersetzt.
2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes
gilt mit der Maßgabe, dass der in Satz 1 genannte
Vomhundertsatz mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor
zu vervielfältigen ist.“
Artikel 16
Änderung der
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I
S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1850), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 23, 24, 65
und 66“ durch die Angabe „§§ 23, 24, 64 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 66“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§§ 24, 65 und 66“
durch die Angabe „§§ 24, 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis 3 und § 66“ ersetzt.
c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Hat ein Berufssoldat nach der Berufung in ein
Soldatenverhältnis ein in der Zeit vom 3. Okto-
ber 1990 bis zum 31. Dezember 1991 gebore-
nes Kind erzogen, gilt § 70 Abs. 1 bis 7 des
Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend
mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungs-
zeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des
Monats der Geburt endet. Die §§ 249 und 249a
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten
entsprechend. Im Übrigen bleibt § 1 Abs. 3
unberührt.“
2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 97 Abs. 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der in Satz 1
genannte Vomhundertsatz mit dem jeweiligen Anpas-
sungsfaktor zu vervielfältigen ist.“

Artikel 17
Änderung der
Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des
Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618), wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Fortzahlung
bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
(1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit
infolge eines Unfalls im Sinne des § 37 des Beamten-
versorgungsgesetzes wird Beamten des Vollzugs-
dienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr die
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weiterge-
währt. Dies gilt auch, wenn sich der Beamte des
Lebenseinsatzes im Sinne des § 37 Abs. 1 des Beam-
tenversorgungsgesetzes bei Ausübung der Dienst-
handlung nicht bewusst war. Bemessungsgrundlage
für die Zahlung der Erschwerniszulage ist der Durch-
schnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn
des Monats, in dem die vorübergehende Dienst-
unfähigkeit eingetreten ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei einer vorüber-
gehenden Dienstunfähigkeit von Soldaten infolge eines
Unfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsge-
setzes.“
2. § 6a wird gestrichen.
3. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Unterbrechung
der zulageberechtigenden Tätigkeit
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigen-
den Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im
Falle
1. eines Erholungsurlaubs,
2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienst-
bezüge,
3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom
Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a
des Bundesbesoldungsgesetzes),
5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
6. einer Dienstreise,
soweit in den §§ 20 bis 26 nichts anderes bestimmt
ist. In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die Zu-
lage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der
auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer
Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwen-
dung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf
einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weiterge-
währt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den
Eintritt der Unterbrechung folgt.
(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3
gelten nicht, wenn bei Beamten die Voraussetzungen
des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder bei
Soldaten die Voraussetzungen des § 27 des Soldaten-
versorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des
Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind. Es ist nicht
erforderlich, dass sich der Beamte oder Soldat des
Lebenseinsatzes bei Ausübung der Diensthandlung
bewusst war.“
Artikel 18
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 15 bis 17 beruhenden Teile der dort ge-
änderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
Ermächtigungen des § 107a des Beamtenversorgungs-
gesetzes, des § 92a des Soldatenversorgungsgesetzes
sowie des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 19
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Beamtenversorgungsgesetzes, das Bundesministe-
rium der Verteidigung den Wortlaut des Soldatenversor-
gungsgesetzes jeweils in der vom 1. Januar 2002 an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, soweit
in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt
ist.
(2) Am 1. Januar 2003 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa,
2. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb,
3. Artikel 1 Nr. 31,
4. Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
5. Artikel 1 Nr. 36,
6. Artikel 1 Nr. 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa und ccc und Buchstabe b,
7. Artikel 1 Nr. 42 Buchstabe a und b,
8. Artikel 1 Nr. 50 Buchstabe c,
9. Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c,
Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Buchstabe g
Doppelbuchstabe aa,
10. Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und
Buchstabe b,
11. Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa,
12. Artikel 2 Nr. 16,
13. Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa und ccc und Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa,
14. Artikel 2 Nr. 54 Buchstabe c,

15. Artikel 3,
16. Artikel 6,
17. Artikel 8 Nr. 1,
18. Artikel 8 Nr. 2,
19. Artikel 8 Nr. 4.
(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b,
2. Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe b,
3. Artikel 1 Nr. 45,
4. Artikel 1 Nr. 46,
5. Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe d,
6. Artikel 2 Nr. 55,
7. Artikel 2 Nr. 56.
(4) Artikel 1 Nr. 47 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001
in Kraft.
(5) Mit Wirkung vom 2. Januar 2002 treten in Kraft:
1. Artikel 7,
2. Artikel 10.
(6) Artikel 8 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in
Kraft.
(7) Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 treten in Kraft:
1. Artikel 15 Nr. 1 Buchstabe d,
2. Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe c.
(8) Das Kindererziehungszuschlagsgesetz vom 29. Juni
1998 (BGBl. I S. 1666,1684) tritt am 1. Januar 2002 außer
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
Schily
des Innern
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Müller
Der Bundesminister der
Scharping
Technologie
Verteidigung
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3926. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1bbfd83fdd0032c5….