Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 6d Euroumrechnungsrücklage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BFH, 29.07.1992 – I R 114/91Zitiert von 1
- BFH, 15.05.2014 – IV R 60/10Keine Berücksichtigung des in eine Wertaufholungsrücklage eingestellten Betrags bei der Feststellung des Unterschiedsbetrags beim Übergang zur Gewinnermittlung nach der Tonnage
- FG Baden-Württemberg, 28.10.2004 – 6 K 170/02Zitiert von 1
- BFH, 13.12.2007 – IV R 92/05Zitiert von 20
- BFH, 25.04.2002 – IV R 30/00Einkommensteuer: Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG vor Betriebseröffnung setzt die verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.01.2010 – OVG 1 S 211.09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 6d EStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6d EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/6d#abs-1 (1) 1Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 43 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, die auf Währungseinheiten der an der europäischen Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) lauten, sind am Schluss des ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Absatz 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen und mit dem sich danach ergebenden Wert anzusetzen. 2Der Gewinn, der sich aus diesem jeweiligen Ansatz für das einzelne Wirtschaftsgut ergibt, kann in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden. 3Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in die Rücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. 4Die Rücklage ist spätestens am Schluss des fünften nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/6d#abs-2 (2) 1In die Euroumrechnungsrücklage gemäß Absatz 1 Satz 2 können auch Erträge eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern auf Grund der unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse ergeben. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/6d#abs-3 (3) Die Bildung und Auflösung der jeweiligen Rücklage müssen in der Buchführung verfolgt werden können.