Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 4b Direktversicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 10.06.2008 – VIII R 68/06Zitiert von 4
- BFH, 16.03.2021 – X R 44/18(Zeitpunkt der Zusage einer Direktversicherung bei Einkünften gemäß § 22 Nr. 5 EStG)Zitiert von 1
- BFH, 28.02.2002 – IV R 26/00Zitiert von 5
- FG Baden-Württemberg, 24.07.2008 – 8 K 57/04
- BVerfG, 06.03.2002 – 2 BvL 17/99Unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen RentenversicherungZitiert von 261
- BFH, 11.05.2023 – V R 1/21Keine Steuerbefreiung für eine Pensionskasse, die im Rahmen eines Rückdeckungsversicherungsvertrags einer Unterstützungskasse einen Rechtsanspruch auf Leistungen gewährt
Zuletzt entschieden
- BFH, 06.09.2018 – X R 21/16Steuerliche Behandlung der Leistungen einer Direktversicherung in Form einer Aufbauversicherung, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde - Anforderungen an die Vereinbarung "laufender Beitragsleistungen"Zitiert von 1
- BFH, 24.08.2017 – VI R 58/15Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen - LohnsteuerhaftungZitiert von 11
- BAG, 10.02.2015 – 3 AZR 904/13 · Auslegung eines VersorgungstarifvertragsZitiert von 29
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4b EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass abgeschlossen wird, ist dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am Schluss des Wirtschaftsjahres hinsichtlich der Leistungen des Versicherers die Person, auf deren Leben die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. 2Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der bezugsberechtigten Person gegenüber schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre.