Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 48b Freistellungsbescheinigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/48b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) 1Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit. 2Eine Gefährdung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistende
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/48b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueransprüche bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/48b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In der Bescheinigung sind anzugeben:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/48b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den betroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/48b?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt § 48 Absatz 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/48b?asof=2019-06-10#abs-6 (6) 1Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt dem Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Freistellungsbescheinigungen. 2Mit dem Antrag auf die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der Antragsteller zu, dass seine Daten nach § 48b Absatz 3 beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert werden und dass über die gespeicherten Daten an die Leistungsempfänger Auskunft gegeben wird.
Änderungsverlauf
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 48b eingefügt durch Artikel 74 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.