Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 48c Anrechnung
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- OLG Celle, 18.01.2023 – 14 U 51/22Zitiert von 7
- FG Köln, 17.06.2009 – 11 K 3017/05Zitiert von 2
- BGH, 26.09.2013 – VII ZR 2/13Bauvertrag: Erstattungsanspruch gegen den Bauunternehmer wegen der Zahlung von Bauabzugsteuer und Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers bis zur ordnungsgemäßen AbrechnungZitiert von 24
- BFH, 07.11.2019 – I R 46/17Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-PhotovoltaikanlagenZitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 30.06.2017 – 29 U 276/16
- OLG Frankfurt am Main, 30.06.2017 – 29 U 275/16
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 31.01.2024 – 4 U 248/22
- FG Düsseldorf, 10.10.2017 – 10 K 1513/14 EZitiert von 1
- FG Hessen, 16.05.2017 – 4 K 63/17Zitiert von 2
17 Entscheidungen zu § 48c EStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48c EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/48c#abs-1 (1) 1Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet worden ist, wird er auf vom Leistenden zu entrichtende Steuern nacheinander wie folgt angerechnet:
2Die Anrechnung nach Satz 1 Nummer 2 kann nur für Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Leistung erbracht worden ist. 3Die Anrechnung nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht zu einer Erstattung führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/48c#abs-2 (2) 1Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach § 20a Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt den Abzugsbetrag. 2Die Erstattung setzt voraus, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder der Leistende glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden. 3Der elektronische Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu übermitteln, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist; weitergehende Fristen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt. 4Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung des Antrags verzichten. 5In diesem Fall ist der Antrag auf Erstattung des Abzugsbetrags vom Leistenden nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/48c#abs-3 (3) Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführt worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.