§ 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 132
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 06.06.2012 – I R 99/10(Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben - Mitwirkungspflichten des § 200 AO - Ermessensentscheidung über den Erlass einer Betriebsprüfungsanordnung)Zitiert von 21
- FG Baden-Württemberg, 25.01.2012 – 4 K 2121/11
- FG Baden-Württemberg, 14.10.2010 – 3 K 2555/09Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 05.02.2024 – 4 K 379/23
- FG Hamburg, 23.03.2023 – 2 K 172/19Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 06.04.2006 – 4 V 7/06
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 5.25Berücksichtigung von Reisezeiten eines Bundesbetriebsprüfers als Arbeitszeit
- BFH, 30.04.2025 – XI R 15/23(E-)Mails als vorzulegende Handels- und GeschäftsbriefeZitiert von 1
- BFH, 23.04.2025 – I B 51/22Verwertungsverbot für von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Festplatte im BesteuerungsverfahrenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 200 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/200#abs-1 (1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Absatz 6 zu unterstützen. Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. § 93 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/200#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen. Werden mobile Endgeräte in der Außenprüfung eingesetzt, gilt die ortsunabhängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt. Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. § 147 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/200#abs-3 (3) Die Außenprüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. Die Prüfer sind berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Bei der Betriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden.