Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 38a Höhe der Lohnsteuer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/38a#abs-1 (1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b Absatz 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums. 3Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/38a#abs-2 (2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/38a#abs-3 (3) 1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. 2Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/38a#abs-4 (4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 und 8) berücksichtigt.
Wird zitiert von 245 Entscheidungen zu § 38a EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 03.12.2009 – B 10 EG 3/09 RElterngeld: Mehrmals im Jahr regelmäßig gezahlte Umsatzbeteiligungen als laufender Arbeitslohn und nicht als sonstige Bezüge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- FG Niedersachsen, 08.12.2010 – 3 K 238/08Zitiert von 3
- LSG NRW, 26.08.2009 – L 13 EG 25/09Zitiert von 2
- BSG, 18.08.2011 – B 10 EG 5/11 RElterngeld - Berechnung - im Bemessungszeitraum erarbeitetes und erst nach dessen Ablauf infolge nachträglicher Vertragserfüllung gezahltes Arbeitsentgelt - sonstige Bezüge - modifiziertes ZuflussprinzipZitiert von 33
- SG Marburg, 11.03.2024 – S 4 EG 3/19
- BFH, 24.08.2017 – VI R 58/15Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen - LohnsteuerhaftungZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.07.2026 – 19 K 1087/24Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge in Höhe des Bruttobetrages; Umfang der Billigkeitsentscheidung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Köln, 05.05.2026 – 7 SLa 128/26
- LAG Köln, 05.05.2026 – 7 SLa 504/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38a EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 38a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.