Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 38a Höhe der Lohnsteuer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 223
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Nach Gewicht
- BSG, 03.12.2009 – B 10 EG 3/09 RElterngeld: Mehrmals im Jahr regelmäßig gezahlte Umsatzbeteiligungen als laufender Arbeitslohn und nicht als sonstige Bezüge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- FG Niedersachsen, 08.12.2010 – 3 K 238/08Zitiert von 3
- LSG NRW, 26.08.2009 – L 13 EG 25/09Zitiert von 2
- BSG, 18.08.2011 – B 10 EG 5/11 RElterngeld - Berechnung - im Bemessungszeitraum erarbeitetes und erst nach dessen Ablauf infolge nachträglicher Vertragserfüllung gezahltes Arbeitsentgelt - sonstige Bezüge - modifiziertes ZuflussprinzipZitiert von 33
- SG Marburg, 11.03.2024 – S 4 EG 3/19
- BFH, 24.08.2017 – VI R 58/15Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen - LohnsteuerhaftungZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- SG Freiburg, 26.03.2026 – S 9 EG 355/25
- FG Niedersachsen, 10.12.2025 – 3 K 78/25
- FG Münster, 21.11.2025 – 6 K 2300/23 L
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38a EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/38a#abs-1 (1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b Absatz 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums. 3Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/38a#abs-2 (2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/38a#abs-3 (3) 1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. 2Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/38a#abs-4 (4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 und 8) berücksichtigt.