Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 28 Ermächtigung
Stand: 10.06.2019
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- BFH, 21.09.2000 – IV R 54/99Einkommensteuer: Umfang der Tarifbegünstigung nach § 24 Abs. 3 UmwStG bei Einbringung einer Praxis in eine Sozietät zu Teilwerten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- FG Baden-Württemberg, 02.03.2007 – 9 K 227/98Zitiert von 1
- BFH, 06.04.2011 – IX R 41/10Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als steuerbare VeräußerungZitiert von 5
- BFH, 06.04.2011 – IX R 42/10(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6.4.2011 IX R 41/10 - Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als steuerbare Veräußerung)
- BFH, 06.04.2011 – IX R 43/10(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6.4.2011 IX R 41/10 - Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als steuerbare Veräußerung)
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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.