Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 124 Einstieg und Milderungszone
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/124#abs-1 (1) 1Die Entlastung nach § 123 Absatz 1 ist mit Beginn der Milderungszone des Absatzes 2 dem zu versteuernden Einkommen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 in Höhe des Hinzurechnungsbetrags nach Absatz 2 zuzurechnen. 2Oberhalb der Milderungszone des Absatzes 2 wird die Entlastung nach § 123 Absatz 1 dem zu versteuernden Einkommen des § 2 Absatz 5 Satz 1 in voller Höhe zugerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/124#abs-2 (2) 1Die Milderungszone beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 66 915 Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 104 009 Euro. 2Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab einem zu versteuernden Einkommen von 133 830 Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 208 018 Euro. 3Im Bereich der Milderungszone ist als Zurechnungsbetrag nach § 123 Absatz 2 nur der Bruchteil der Entlastungen des § 123 Absatz 1 einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone errechnet.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 124 aufgehoben durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 124 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. I S. 2294
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