Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 8 Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert
Stand: 31.12.2025
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter oder ihr Wert nicht mehr als 40 000 Euro beträgt. In diesem Fall dürfen Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 8 EStDV 1955 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 19.02.2016 – 5 K 1904/14 U
- BFH, 29.06.2022 – III R 19/21Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte GenossinZitiert von 4
- BFH, 01.06.2022 – III R 3/21Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen wegen Verpachtung von Dachflächen an eine teilweise personenidentische gewerblich tätige GbRZitiert von 9
- BFH, 23.09.2009 – IV R 21/08Einkommensteuer: Zuordnung von Aufwendungen für ein von Ehegatten-Gesellschaftern gemeinsam genutztes häusliches Arbeitszimmer; Objektbezogenheit der Abzugsbeschränkung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- FG Baden-Württemberg, 10.11.2005 – 3 K 293/01
- BFH, 16.12.2009 – IV R 7/07Einkommensteuer: Betriebsaufgabe durch Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen; keine unentgeltliche Betriebsübertragung bei späterer Übertragung der Hofstelle Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 17.12.2020 – 5 K 631/20 G,FZitiert von 1
- FG Thüringen, 10.04.2019 – 4 K 442/17Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 30.06.2004 – 7 K 1882/02 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 EStDV 1955 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 8 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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