Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 8 Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert
Stand: 31.12.2025
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 19.02.2016 – 5 K 1904/14 U
- BFH, 29.06.2022 – III R 19/21Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte GenossinZitiert von 4
- BFH, 01.06.2022 – III R 3/21Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen wegen Verpachtung von Dachflächen an eine teilweise personenidentische gewerblich tätige GbRZitiert von 9
- BFH, 23.09.2009 – IV R 21/08Zitiert von 26
- FG Baden-Württemberg, 10.11.2005 – 3 K 293/01
- BFH, 16.12.2009 – IV R 7/07Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 17.12.2020 – 5 K 631/20 G,FZitiert von 1
- FG Thüringen, 10.04.2019 – 4 K 442/17Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 30.06.2004 – 7 K 1882/02 E
9 Entscheidungen zu § 8 EStDV 1955 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 EStDV 1955 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter oder ihr Wert nicht mehr als 40 000 Euro beträgt. In diesem Fall dürfen Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.