Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegGAnlage 2 (zu den §§ 10 bis 14)Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringende Leistungen
(Fundstelle: BGBl. I 2016,2112)
Änderungsverlauf
-
09.06.2021 Ausfertigung
Anlage 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
-
08.07.2019 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1040)
BGBl. 2019 I S. 1040
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.