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Artikel 1 · BT-Drs. 19/9738 · S. 113

Zu Artikel 1 (Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Anpassung der Inhaltsübersicht
Zu Nummer 2 (§ 1)
Zu Buchstabe a (§ 1 Absatz 4a)
Umsetzung der neuen Definition der Änderungsrichtlinie.
Eine Zugtrasse ist nach § 1 Abs. 20 derjenige Anteil der Schienenwegkapazität, der erforderlich
ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann. Soweit der Be-
treiber der Schienenwege bei der Zuweisung der Zugtrasse die Infrastruktur eines Betreibers einer
Serviceeinrichtung beansprucht, ist es erforderlich, dass er eine Abstimmung im Sinne von § 47
Abs. 9 ERegG herbeiführt.
Zu Buchstabe b (§ 1 Absätze 22a-22d)
Umsetzung der neuen Definitionen der Änderungsrichtlinie, relevant insbesondere für die Ent-
flechtungsvorschriften in §§ 8 ff..
Zu Absatz 22a:
Hauptinfrastrukturbetreiber ist die DB Netz AG, siehe Begründung zu § 2 Absatz 3 ERegG.
Kleinere Abweichungen bei der 1:1-Umsetzung des Textes der Richtlinie, da die Verbindlichkeit
von Vereinbarungen nach nationalem Recht ohnehin gegeben ist; sie bedarf daher keiner besonde-
ren Regelung.
Zu Absatz 22b und 22c:
Die Begriffe sind weiter gefasst, als die deutschen Begriffe „Vorstand“ und „Aufsichtsrat“, da sie
die Funktion des Organs unabhängig von der Rechtsform beschreiben.
Zu Buchstabe c (Absatz 25):
Die neue, aus der Richtlinie stammende Definition ersetzt die vorherige, rein nationale Definition
des integrierten Unternehmens. Die bisherige Definition wird nicht mehr benötigt.
Drucksache 19/9738 – 112 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Die Definition ist insbesondere für die Entflechtungsvorschriften in §§ 8 ff. relevant. In Nummer
3 muss das EVU von dem Betreiber der Schienenwege, dessen Netz es nutzt, kontrolliert werden.
Die Formulierung der Richtlinie wurde

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 38.001 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/9738, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 185.820–223.821 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.16) +D1D2D3 · Prüfwert ff0202defb11bcc3….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP