Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 80 Übergangsvorschriften
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 24.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/80#abs-1 (1) Befreiungen von den Vorschriften über die getrennte Rechnungslegung nach § 9 Absatz 1e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der bis zum 1. September 2016 geltenden Fassung, die unbefristet erteilt worden sind, verlieren am 2. September 2021 ihre Wirksamkeit. Befristete Genehmigungen bleiben bis zum Ende der Befristung wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/80#abs-2 (2) Abweichend von § 8d Absatz 5 laufen vor dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens bis zu ihrer Fälligkeit weiter, sofern sie zu Marktsätzen geschlossen wurden und tatsächlich ausgezahlt und bedient werden. Sind die Voraussetzungen von Satz 1 für vor dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen nicht erfüllt, so hat eine Anpassung der Darlehensverträge innerhalb von 12 Monaten nach dem 16. Juli 2019 zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/80#abs-3 (3) Die §§ 10a und 31a sind ab der nächsten beabsichtigten Änderung der Nutzungsbedingungen oder der Entgelte für Personenbahnsteige oder Laderampen anzuwenden, spätestens jedoch ab der Netzfahrplanperiode 2022/2023.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/80#abs-4 (4) Umfasst eine am 18. Juni 2021 bestehende Vereinbarung nach § 37 Absatz 3 Eisenbahnanlagen, so tritt der Betreiber eines an den Personenbahnhof angrenzenden Personenbahnsteigs in die Rechte und Pflichten des Betreibers des Personenbahnhofs aus diesem Vertrag ein. Der Anteil des Stationsentgelts, der sich auf die Eisenbahnanlagen bezieht, ist bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages an den Betreiber der Personenbahnsteige zu entrichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/80#abs-5 (5) Auf Entscheidungen der Regulierungsbehörde, die vor dem 18. Juni 2021 ergangen sind, ist § 77a Absatz 3 nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 80 ERegG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 03.11.2020 – 18 K 3157/17Zitiert von 4
- BVerwG, 12.10.2022 – 6 C 10/20Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen EntgeltgenehmigungZitiert von 18
- OVG NRW, 01.12.2016 – 13 A 3080/15
- VG Köln, 10.07.2020 – 18 K 3108/17Zitiert von 15
- OVG NRW, 01.12.2017 – 13 B 676/17Eisenbahnregulierungsrecht: Vorläufiger Rechtsschutz bei Streitigkeiten über die Genehmigung von Trassenentgelten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- VG Köln, 20.12.2023 – 18 L 2127/23
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 27.10.2022 – 18 L 1644/22Zitiert von 1
- VG Köln, 08.06.2022 – 18 L 2262/21Zitiert von 3
- OVG NRW, 26.11.2021 – 13 B 1348/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 80 Abs. 1 bis 6 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 80 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. I S. 1737
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 80 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1040)
BGBl. 2019 I S. 1040
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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