Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 81 Befristungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/81#abs-1 (1) § 36 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/81#abs-2 (2) Die §§ 63 bis 65 sind ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr anzuwenden.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 81 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.