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§ 81 ERegG — Befristungen

Eisenbahnregulierungsgesetz

Außer Kraft: § 81 ist seit 24.06.2021 nicht mehr im ERegG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) § 36 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr anzuwenden.

(2) Die §§ 63 bis 65 sind ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr anzuwenden.