Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 7 Identifizierungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 14.02.2023 – 25 T 311/22Zitiert von 1
- LG Essen, 17.10.2022 – 7 T 272/22Zitiert von 6
- LG Bonn, 30.01.2023 – 4 T 13/23Zitiert von 1
- LG Essen, 26.10.2022 – 7 T 270/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2025 – 62 PV 5/24
- AG Dorsten, 06.09.2022 – 16 M 361/22Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 23.11.2022 – 660 M 1255/22Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 04.06.2021 – 3 Bs 130/21Zitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 06.05.2020 – 2 LA 722/19Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 ERVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/7#abs-1 (1) Die von den obersten Behörden des Bundes oder den Landesregierungen für ihren Bereich bestimmten öffentlich-rechtlichen Stellen prüfen die Identität der Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bestätigen dies in einem sicheren elektronischen Verzeichnis. Die obersten Behörden des Bundes oder mehrere Landesregierungen können auch eine öffentlich-rechtliche Stelle gemeinsam für ihre Bereiche bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/7#abs-2 (2) Bei der Prüfung der Identität ist zu ermitteln, ob