Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 7 Identifizierungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/7#abs-1 (1) Die von den obersten Behörden des Bundes oder den Landesregierungen für ihren Bereich bestimmten öffentlich-rechtlichen Stellen prüfen die Identität der Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts und bestätigen dies in einem sicheren elektronischen Verzeichnis. Die obersten Behörden des Bundes oder mehrere Landesregierungen können auch eine öffentlich-rechtliche Stelle gemeinsam für ihre Bereiche bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/7#abs-2 (2) Bei der Prüfung der Identität ist zu ermitteln, ob
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 7 ERVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 14.02.2023 – 25 T 311/22Zitiert von 1
- LG Essen, 17.10.2022 – 7 T 272/22Zitiert von 7
- LG Bonn, 30.01.2023 – 4 T 13/23Zitiert von 1
- LG Essen, 26.10.2022 – 7 T 270/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2025 – 62 PV 5/24
- AG Dorsten, 06.09.2022 – 16 M 361/22Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 23.11.2022 – 660 M 1255/22Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 04.06.2021 – 3 Bs 130/21Zitiert von 8
- BVerwG, 18.05.2020 – 1 B 24.20Anforderungen an die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Behördenpostfach Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 ERVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.