Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Postfachinhaber) können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Behördenpostfach verwenden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das besondere elektronische Behördenpostfach muss
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.