Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 3 Überschreitung der Höchstgrenzen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OLG Schleswig, 01.03.2023 – 2 Wx 10/23
- BFH, 26.07.2011 – VII R 30/10(Formunwirksamkeit einer Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte Signatur - Geringfügige Überschreitung der Frist zur Übermittlung der Revisionsbegründung - Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis wegen Absturz der EDV-Anlage - "Unverzügliche Information" nach § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO)Zitiert von 13
- LAG Hessen, 25.01.2023 – 6 Sa 369/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 25.11.2021 – 18 W 197/21Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 04.10.2021 – 2-09 T 155/21, 75 AR 7/20
- OLG Koblenz, 23.11.2020 – 3 U 1442/20Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird glaubhaft gemacht, dass die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden können, kann die Übermittlung als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes und der Anlagen als elektronische Dokumente auf einem nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 bekanntgemachten zulässigen physischen Datenträger.