Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 11 Identifizierung und Authentisierung des Postfachinhabers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/11?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die Länder oder mehrere Länder gemeinsam bestimmen jeweils für ihren Bereich eine öffentlich-rechtliche Stelle, die die Freischaltung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/11?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Der Postfachinhaber hat im Rahmen der Identitätsfeststellung seinen Namen und seine Anschrift nachzuweisen. Der Nachweis kann nur durch eines der folgenden Identifizierungsmittel erfolgen:
Eine nach Satz 2 Nummer 5 angegebene geschäftliche Anschrift ist durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung, einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift nachzuweisen. Geht eine angegebene geschäftliche Anschrift nicht aus einem öffentlichen Register hervor, so stellt die Stelle nach Absatz 1 diese durch geeignete Maßnahmen fest. Die Übermittlung von Daten nach Satz 2 Nummer 3 bis 5 an die in Absatz 1 genannte öffentlich-rechtliche Stelle erfolgt in strukturierter maschinenlesbarer Form. Im Fall des Satzes 2 Nummer 5 ist der öffentlich-rechtlichen Stelle zusätzlich eine öffentlich beglaubigte elektronische Abschrift der Erklärung zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/11?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Der Postfachinhaber hat sich beim Versand eines elektronischen Dokuments zu authentisieren durch
Änderungsverlauf
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12.07.2024 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 11 umnummeriert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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09.02.2018 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2018 (BGBl. I 200)
BGBl. 2018 I S. 200
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.