Gesetze / VO (EG) Nr. 773/2004

VO (EG) Nr. 773/2004

Art 3 Befugnis zur Befragung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-773-2004/3#abs-1 (1) Befragt die Kommission eine Person mit deren Zustimmung nach Maßgabe von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, teilt sie ihr zu Beginn der Befragung die Rechtsgrundlage sowie den Zweck der Befragung mit und verweist auf den freiwilligen Charakter der Befragung. Sie teilt dem Befragten ferner ihre Absicht mit, die Befragung aufzuzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-773-2004/3#abs-2 (2) Die Befragung kann auf jedem Wege einschließlich per Telefon oder elektronisch erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-773-2004/3#abs-3 (3) Die Kommission kann die Aussagen des Befragten auf einen beliebigen Träger aufzeichnen. Dem Befragten wird eine Kopie der Aufzeichnung zur Genehmigung überlassen. Die Kommission setzt erforderlichenfalls eine Frist, innerhalb deren der Befragte seine Aussage berichtigen kann.

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