Gesetze / E-Government-Gesetz

EGovG

§ 3 Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare bereitstellen.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/3?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Die obersten Bundesbehörden sollen mit Unterstützung einer zentralen Bundesredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereitstellen, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form abgerufen werden können. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag zum 31. Dezember 2018 über den Stand der in Satz 1 beschriebenen Bereitstellung von Leistungsinformationen. In den Bericht ist darüber hinaus der Stand der Bereitstellung von Prozess- und Formularinformationen zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Absätze 1 und 2 nur dann, wenn dies nach Landesrecht angeordnet ist.

§ 2 § 3