Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/21987 · S. 28
Zu Artikel 2 (Änderung des E-Government-Gesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des E-Government-Gesetzes) Zu Nummer 1 Die Bundesregierung ist ihrer Berichtspflicht am 13. Mai 2019 mit der Vorlage des Berichts der Bundesregierung zur Evaluierung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vor- schriften (Drucksache 19/10310) nachgekommen. Die Verpflichtung kann daher aufgehoben werden. In diesem Bericht hatte die Bundesregierung im Übrigen festgestellt, dass die Weiterentwicklung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften sich am Onlinezugangs- gesetz und dessen Umsetzung orientieren muss, da beide Gesetze in einer Wechselwirkungsbeziehung zueinander stehen. Dieser Leitgedanke liegt dem aktuellen Entwurf zugrunde. Die Bundesregierung hat daher geprüft, ob und inwieweit Regelung des E-Government-Gesetzes fortentwicklungsbedürftig sind. Ein solcher Bedarf hat sich aber nicht ergeben (s. im Einzelnen den erwähnten Bericht, S. 14 f.) Im Unterschied zum OZG, das Bund und Länder zu konkreten Maßnahmen verpflichtet, handelt es sich bei dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften primär um ein sogenanntes Ermöglichungsgesetz. Trotz einiger konkreter Rechtspflichten (u. a. in den §§ 4, 4a) soll der Schwer- punkt des Gesetzes weniger auf Verpflichtungen liegen, sondern vielmehr positiver Anstoß für eigene Bemühun- gen der Behörden in Bund und Ländern sowie der Landesgesetzgeber sein, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch anzubieten. Diese Impulswirkung war bislang durchaus erfolgreich, wenn man bedenkt, dass bereits eine Mehrheit der Länder eigene EGovG oder entsprechende Vorgaben eingeführt hat. Die Bundesregierung strebt diese Impulswirkung auch für die Zukunft an. Zu Nummer 2 Zu B
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.789 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/21987, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 74.059–76.848 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 3893e4df3c3bbc05….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP