Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 316o Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Stand: 01.02.2024
Wird zitiert von 34
Nach Gewicht
- OLG Celle, 16.04.2024 – 2 Ws 74/24Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 29.01.2024 – 1 Ws 298/23Zitiert von 10
- OLG Celle, 20.11.2023 – 2 Ws 317/23Zitiert von 8
- OLG Bremen, 08.03.2024 – 1 Ws 17/24Zitiert von 10
- BGH, 05.03.2024 – 3 StR 23/24Maßregelvollstreckung im Übergangsfall: Bestimmung des Vorwegvollzugs einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt durch das Revisionsgericht nach altem RechtZitiert von 2
- KG, 22.08.2024 – 5 Ws 93/24, 5 Ws 93/24 - 121 GWs 69/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
34 Entscheidungen zu Art 316o EGStGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 316o EGStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/316o#abs-1 (1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGBEG/316o#abs-2 (2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.