Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 49 Übergangsvorschriften zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18. Dezember 2018
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 82
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.03.2021 – VIII ZR 305/19Wohnraummiete: Zulässigkeit einer Modernisierungsankündigung in zeitlicher Hinsicht; ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung nach der Übergangsregelung; Zusendung der Modernisierungsankündigung mehr als elf Monate vor dem geplanten AusführungsbeginnZitiert von 9
- BGH, 18.05.2022 – VIII ZR 365/21Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der abgetretenen Ansprüche des Mieters aus der sog. Mietpreisbremse: Aufforderung an den Vermieter zur Herabsetzung der als überhöht gerügten Miete auf den zulässigen HöchstbetragZitiert von 5
- BGH, 12.07.2023 – VIII ZR 375/21(Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters über die Miete)Zitiert von 7
- BGH, 12.07.2023 – VIII ZR 8/22Beginn der Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters über die MieteZitiert von 5
- LG Berlin, 24.05.2022 – 65 S 189/21Zitiert von 4
- LG Berlin, 20.04.2021 – 65 S 241/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 50/23Ausnahme von Mietpreisbremse bei Wiedernutzbarmachung eines Gebäudes zu Wohnzwecken durch Schadensbeseitigung; Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüche an Rechtsdienstleister
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 125/23Zitiert von 2
- BGH, 08.04.2025 – VIII ZR 245/22Wohnraummietvertrag: Anforderungen an das Aushandeln einer QuotenabgeltungsklauselZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 49 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-49#abs-1 (1) Auf ein bis einschließlich 31. Dezember 2018 entstandenes Mietverhältnis sind die §§ 555c und 559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn dem Mieter bei Modernisierungsmaßnahmen die Mitteilung nach § 555c Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis einschließlich 31. Dezember 2018 zugegangen ist. Hat der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 555c Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angekündigt, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass es an Stelle des Zugangs der Mitteilung nach § 555c Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf den Zugang der Mieterhöhungserklärung nach § 559b Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ankommt. § 559c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nur anzuwenden, wenn der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nach dem 31. Dezember 2018 angekündigt hat. § 559d des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nur anzuwenden auf ein Verhalten nach dem 31. Dezember 2018.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-49#abs-2 (2) Auf ein bis einschließlich 31. Dezember 2018 entstandenes Mietverhältnis ist § 556g Absatz 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden. § 556g Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in der bis einschließlich 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter auf Mietverhältnisse anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt im Anwendungsbereich der §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-49#abs-3 (3) Auf ein bis einschließlich 31. Dezember 2018 entstandenes Mietverhältnis ist § 578 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden.