Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 50 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-50#abs-1 (1) Mietspiegel können auch nach dem 31. Dezember 2019 nach § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis dahin geltenden Fassung neu erstellt werden, wenn der Stichtag für die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete vor dem 1. März 2020 liegt und der Mietspiegel vor dem 1. Januar 2021 veröffentlicht wird. Mietspiegel, die nach Satz 1 neu erstellt wurden oder die bereits am 31. Dezember 2019 existierten, können entsprechend § 558d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/229-50#abs-2 (2) In Gemeinden oder Teilen von Gemeinden, in denen ein Mietspiegel nach Absatz 1 Satz 1 neu erstellt wurde oder in denen am 31. Dezember 2019 ein Mietspiegel existierte, ist § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, bis ein neuer Mietspiegel anwendbar ist, längstens jedoch zwei Jahre ab der Veröffentlichung des zuletzt erstellten Mietspiegels. Wurde dieser Mietspiegel innerhalb von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst, ist die Veröffentlichung der ersten Anpassung maßgeblich.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu Art 229 § 50 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Berlin, 24.05.2022 – 65 S 189/21Zitiert von 4
- LG Berlin, 20.07.2022 – 66 S 47/22Zitiert von 2
- LG Berlin, 30.08.2023 – 64 S 309/22Zitiert von 2
- AG Charlottenburg, 03.04.2023 – 237 C 87/22
- BGH, 25.10.2022 – VIII ZR 223/21Zustimmungsklage zur Erhöhung der Wohnraummiete: Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete und der Einzelvergleichsmiete an Hand des Kölner Mietspiegels und eines SachverständigengutachtensZitiert von 1
- BGH, 26.05.2021 – VIII ZR 93/20Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Anforderungen an den Inhalt eines der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegenden Berufungsurteils; Ermittlung der ortsübliche Vergleichsmiete durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Vorliegen eines Mietspiegels; Ermessen des Tatrichters bei der Ermittlung der Einzelvergleichsmiete und maßgebender ErmittlungszeitpunktZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- LG Berlin, 09.06.2022 – 67 S 50/22Zitiert von 2
- LG Berlin, 17.05.2022 – 63 S 199/21
- BGH, 28.04.2021 – VIII ZR 22/20Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Vorliegen eines Mietspiegels; maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Ermessen des Tatrichters bei der Ermittlung der EinzelvergleichsmieteZitiert von 37
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 50 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.