Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 559d Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
Stand: 10.06.2019
Es wird vermutet, dass der Vermieter seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, wenn
Diese Vermutung gilt nicht, wenn der Vermieter darlegt, dass für das Verhalten im Einzelfall ein nachvollziehbarer objektiver Grund vorliegt.
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Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 559d eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280)
BGBl. 2023 I Nr. 280
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