Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 99 Mieterstrombericht

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/99?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis zum 30. September 2019 und danach jeweils im Erfahrungsbericht nach § 97 einen Bericht zum Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 3 (Mieterstrombericht) vor. Im Mieterstrombericht ist insbesondere auf den Zubau von Solaranlagen, deren Betreiber einen Mieterstromzuschlag erhalten, das räumliche Verhältnis von Erzeugungs- und Verbrauchsgebäuden und die mit dem Mieterstromzuschlag verbundenen Kosten einzugehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/99?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung des Mieterstromberichts. § 97 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 85a § 85c