# § 7 EEG 2014 — Gesetzliches Schuldverhältnis

Erneuerbare-Energien-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen

- 1. müssen klar und verständlich sein,

- 2. dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,

- 3. dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und

- 4. müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.

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Zitiervorschlag: § 7 EEG 2014

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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