Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 94 Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 03.11.2022 – 5 K 75/19.F
- VG Frankfurt am Main, 13.10.2022 – 5 K 1454/19.FZitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 25.05.2022 – 5 K 3498/19.FZitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 13.01.2021 – 5 K 1270/19.FZitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 13.01.2021 – 5 K 4590/18.F
- VG Frankfurt am Main, 28.05.2020 – 5 K 3836/18.FZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.06.2023 – 2 U 179/21
- VG Frankfurt am Main, 19.08.2020 – 5 K 1467/19.FZitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 19.08.2020 – 5 K 1453/19.FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, zur Sicherstellung eines netz- und systemdienlichen Betriebs von Anlagen, soweit sie der Einspeisevergütung zugeordnet sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,
1.
dass Übertragungsnetzbetreiber aufgrund von Gefahren für die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems die Einspeisung von Strom in ein Netz für bestimmte Zeiträume auf einen Anteil der Wirkleistungseinspeisung zwischen 0 und 100 Prozent begrenzen können,
2.
welche weiteren Berechtigten aufgrund einer Begrenzung nach Nummer 1 die Ist-Einspeisung von Anlagen abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln können,
3.
in welchen Verfahren, Fristen und Datenformaten Übertragungsnetzbetreiber Begrenzungen nach Nummer 1 gegenüber betroffenen Marktakteuren kommunizieren,
4.
welche Rechtsfolgen Anlagenbetreiber bei Zuwiderhandlung gegen eine Begrenzung nach Nummer 1 treffen, und dabei insbesondere zu bestimmen, dass der Anlagenbetreiber Zahlungen entsprechend § 52 Absatz 1 zu leisten hat oder dass der Netzbetreiber Maßnahmen entsprechend § 52a vorzunehmen hat,
5.
dass die Verlängerung des Förderzeitraums abweichend von § 51a Absatz 1 und 2 auf solche Viertelstunden beschränkt wird, in denen kein Strom, für den ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht, aus der Anlage in das Netz eingespeist wurde, und
6.
in welcher Form und zu welchen Zeitpunkten Zeiträume nach Nummer 1 und Zeiten, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, öffentlich bekanntgemacht werden müssen.