Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/44b?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 45 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in der Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen einer Einspeisevergütung auf den Marktwert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/44b?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 42 oder § 43 besteht ferner nur, soweit bei Anlagen, in denen Biomethan eingesetzt wird, der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/44b?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 43 oder § 44 kann nicht mit dem Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 39 oder § 42 kombiniert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/44b?asof=2021-01-25#abs-4 (4) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas ist jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas anzusehen,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/44b?asof=2021-01-25#abs-5 (5) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomethan nach § 42 oder § 43 besteht auch, wenn das Biomethan vor seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz anhand der Energieerträge der zur Biomethanerzeugung eingesetzten Einsatzstoffe bilanziell in einsatzstoffbezogene Teilmengen geteilt wird. Die bilanzielle Teilung in einsatzstoffbezogene Teilmengen einschließlich der Zuordnung der eingesetzten Einsatzstoffe zu der jeweiligen Teilmenge ist im Rahmen der Massenbilanzierung nach Absatz 4 Nummer 2 zu dokumentieren.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 44b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 52)
BGBl. 2025 I Nr. 52
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 44b geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 44b geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 44b geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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