Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 40 Wasserkraft
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 83
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 26.09.2018 – 6 A 1511/16Zitiert von 1
- VGH Hessen, 27.04.2017 – 6 A 1584/15Zitiert von 18
- VGH Hessen, 23.03.2017 – 6 A 414/15Besondere Ausgleichsregelung: Frage des Rückgriffs auf Daten des Vorgängerunternehmens nach § 41 EEG 2012 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- BGH, 25.06.2014 – VIII ZR 169/13Strombelieferungsvertrag für ein Textilunternehmen: Verfassungsmäßigkeit der EEG-UmlageZitiert von 14
- VGH Hessen, 13.09.2016 – 6 A 53/15Zitiert von 5
- VG Frankfurt am Main, 20.05.2014 – 5 K 3444/13.FZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2025 – 14 S 1024/24
- VG Gera, 21.01.2025 – 5 K 1452/22 Ge
- LG Dortmund, 11.10.2024 – 3 O 541/23
83 Entscheidungen zu § 40 EEG 2023 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/40#abs-1 (1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzulegende Wert
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/40#abs-2 (2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht auch für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, wenn nach dem 31. Dezember 2016 durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde. Satz 1 ist auf nicht zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen anzuwenden, wenn das Leistungsvermögen um mindestens 10 Prozent erhöht wurde. Anlagen nach den Sätzen 1 oder 2 gelten mit dem Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme als neu in Betrieb genommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/40#abs-3 (3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach Absatz 2 mit einer installierten Leistung von mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den Strom, der der Leistungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2017 eine installierte Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, der Anspruch nach der bislang für die Anlage maßgeblichen Bestimmung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/40#abs-4 (4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur, wenn die Anlage errichtet worden ist
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/40#abs-5 (5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 verringern sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen oder ertüchtigten Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.