Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
Stand: 29.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39p#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe von Absatz 2 Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39p#abs-2 (2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88f näher bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/39p#abs-3 (3) In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung sollen die Standorte der bezuschlagten Anlagen erschlossen werden, soweit die Erschließung des Standorts beiträgt zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 39p geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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