Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/37b?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Der Höchstwert bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments beträgt 5,9 Cent pro Kilowattstunde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/37b?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Der Höchstwert ergibt sich ab dem 1. Januar 2022 aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

§ 36f § 36h