Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 28b Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28b?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden in den Jahren 2023 bis 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28b?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28b?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Das Ausschreibungsvolumen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28b?asof=2023-01-01#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28b?asof=2023-01-01#abs-5 (5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Solaranlagen des zweiten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 28b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 28b geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 28b geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 28b geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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