Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 28b Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28b?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden in den Jahren 2023 bis 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28b?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1.
im Jahr 2023 650 Megawatt zu installierende Leistung,
2.
im Jahr 2024 900 Megawatt zu installierende Leistung und
3.
in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 1 100 Megawatt zu installierende Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28b?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Das Ausschreibungsvolumen

1.
erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
2.
verringert sich jeweils
a)
um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, und
b)
um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des zweiten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28b?asof=2023-01-01#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28b?asof=2023-01-01#abs-5 (5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Solaranlagen des zweiten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

§ 26 § 28