Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 28b Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für Biomasse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28b?asof=2021-10-19#abs-1 (1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. März und 1. September statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28b?asof=2021-10-19#abs-2 (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt jedes Jahr 600 Megawatt zu installierender Leistung und wird jeweils gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine eines Kalenderjahres verteilt. Das Ausschreibungsvolumen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28b?asof=2021-10-19#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März eines Jahres die Differenz der installierten Leistung nach Absatz 2 für jedes Kalenderjahr fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28b?asof=2021-10-19#abs-4 (4) Die Ausschreibungen für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 finden im Jahr 2021 zu dem Gebotstermin am 1. Dezember und ab dem Jahr 2022 jedes Jahr zu dem Gebotstermin am 1. Oktober statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt jeweils 150 Megawatt zu installierender Leistung. Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 keine Zuschläge erteilt werden konnten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28b?asof=2021-10-19#abs-5 (5) Das nach den Absätzen 2 und 3 oder nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge der jeweiligen Ausschreibungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 28b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 28b geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 28b geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 28b geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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