Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/11?asof=2021-10-19#abs-1 (1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Macht der Anlagenbetreiber den Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 21 geltend, umfasst die Pflicht aus Satz 1 auch die kaufmännische Abnahme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/11?asof=2021-10-19#abs-2 (2) Soweit Strom aus einer Anlage, die an das Netz des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist, angeschlossen ist, mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, und der Strom ist für die Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre er in das Netz eingespeist worden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/11?asof=2021-10-19#abs-3 (3) Die Pflichten zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung treffen im Verhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2498)
BGBl. 2015 I S. 2498
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