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# § 16 EBO — Fernmeldeanlagen

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung  
Stand: 13.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

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(1) Zugfolgestellen	
	und Zuglaufmeldestellen
sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten.
	Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung,	
	die von Reisezügen odervon Zügen mit mehr als 60 km/h befahren werden,
sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist.
(4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein
1.Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind,	
2.Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denena)Reisezüge oderb)Züge mit mehr als 60 km/hverkehren. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein.	
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Zitiervorschlag: § 16 EBO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/16

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