Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 16 Fernmeldeanlagen
Wird zitiert von 3
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- VG Sigmaringen, 23.11.2022 – 7 K 4043/20
- OVG Niedersachsen, 17.07.2007 – 7 MS 107/07Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 07.02.2007 – VI-U (Kart) 3/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zugfolgestellen
| und Zuglaufmeldestellen |
sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten.
| Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung,
| die von Reisezügen oder von Zügen mit mehr als 60 km/h befahren werden, |
sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein
1. Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, | |
2. Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denen a) Reisezüge oder b) Züge mit mehr als 60 km/h | |
| (5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein. |