Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBO

§ 16 Fernmeldeanlagen

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zugfolgestellen

 und Zuglaufmeldestellen

sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten.

 Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung,

 die von Reisezügen oder von Zügen mit mehr als 60 km/h befahren werden,

sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein

1.
Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind,
2.
Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denen
a)
Reisezüge oder
b)
Züge mit mehr als 60 km/h
verkehren. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein.
§ 15 § 17