Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz

EBKrG

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/1#abs-2 (2) Kreuzungen sind entweder höhengleich (Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/1#abs-3 (3) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlußbahnen), und ferner die den Anschlußbahnen gleichgestellten Eisenbahnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/1#abs-4 (4) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/1#abs-5 (5) Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen, werden, wenn sie Eisenbahnen kreuzen, wie Straßen, wenn sie Straßen kreuzen, wie Eisenbahnen behandelt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/1#abs-6 (6) Beteiligte an einer Kreuzung sind das Unternehmen, das die Baulast des Schienenwegs der kreuzenden Eisenbahn trägt, und der Träger der Baulast der kreuzenden Straße.

§ 2