Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz
EBKrG§ 15
Stand: 31.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/15#abs-1 (1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat im Fall des § 11 Abs. 1 der Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu hinzukommt, die hierdurch verursachten Erhaltungs- und Betriebskosten dem anderen Beteiligten zu erstatten. Im Fall des § 11 Abs. 2 hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/15#abs-2 (2) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so hat der Beteiligte, der nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 die Maßnahme verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen, dem anderen Beteiligten die hierdurch verursachten Erhaltungskosten zu erstatten. Dient die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes und verlangen beide Beteiligte eine Änderung oder hätten sie im Falle einer Anordnung verlangen müssen, hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen. Ist die Erneuerung der Überführung ausschließlich durch das Verlangen desjenigen Beteiligten erforderlich, in dessen Baulast das Bauwerk steht, trägt er die Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/15#abs-3 (3) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so hat jeder Beteiligte seine veränderten Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/15#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 2 Satz 1 ist auf Verlangen eines Beteiligten die Erhaltungs- und Betriebslast abzulösen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 15 EBKrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2021 – 5 S 1672/18Zitiert von 7
- VG Saarland Saarlouis, 02.12.2020 – 5 K 1989/19Zitiert von 2
- BVerwG, 29.08.2019 – 3 C 30/17Umsatzsteuer auf Ablösebeträge nach dem EisenbahnkreuzungsgesetzZitiert von 4
- OVG Saarland, 07.11.2024 – 1 A 45/22Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 31.10.2008 – 11 K 292/07Zitiert von 1
- BVerwG, 12.02.2008 – 9 B 70.07Zitiert von 26
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 16.12.2004 – 8 K 971/04Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 EBKrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.