Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz
EBKrG§ 16
Stand: 31.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/16#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/16#abs-2 (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 16 EBKrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 05.07.2018 – III ZR 273/16Geschäftsführung ohne Auftrag: Verjährung von Aufwendungsersatzansprüchen aus einer mehraktigen Geschäftsbesorgung; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis hinsichtlich der Aufwendungen des Geschäftsführers - Verjährung, AufwendungsersatzanspruchZitiert von 15
- BGH, 11.01.2007 – III ZR 294/05Eisenbahnkreuzungsrecht: Bestehen einer zur Anwendung von § 278 BGB führenden rechtlichen Sonderverbindung bei Erhaltungsmaßnahmen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG Saarland, 07.11.2024 – 1 A 45/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2016 – OVG 12 B 13.14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 462 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474 875)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 281 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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22.04.2005 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I 1128)
BGBl. 2005 I S. 1128
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 236 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.