Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz
EBKrG§ 16
Stand: 31.07.2026
Wird zitiert von 1
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- BGH, 05.07.2018 – III ZR 273/16Geschäftsführung ohne Auftrag: Verjährung von Aufwendungsersatzansprüchen aus einer mehraktigen Geschäftsbesorgung; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis hinsichtlich der Aufwendungen des Geschäftsführers - Verjährung, AufwendungsersatzanspruchZitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/16#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die
1.
der Umfang der Kosten nach den §§ 11, 12 und 13 näher bestimmt wird und für die Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt werden;
2.
bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung der Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und 3 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt werden;
3.
die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 15 Abs. 4 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden,
4.
bei neuartigen Anlagen, die nicht von § 14 Abs. 2 erfaßt werden, bestimmt wird, ob sie zu den Eisenbahn- oder zu den Straßenanlagen gehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/16#abs-2 (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates.