Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz

EBKrG

§ 15

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird eine neue Kreuzung hergestellt, so hat im Fall des § 11 Abs. 1 der Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu hinzukommt, die hierdurch verursachten Erhaltungs- und Betriebskosten dem anderen Beteiligten zu erstatten. Im Fall des § 11 Abs. 2 hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so hat der Beteiligte, der nach § 12 Nr. 1 oder 2 die Maßnahme verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen, dem anderen Beteiligten die hierdurch verursachten Erhaltungskosten zu erstatten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so hat jeder Beteiligte seine veränderten Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 2 ist auf Verlangen eines Beteiligten die Erhaltungs- und Betriebslast abzulösen.

§ 14a § 16