Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz
EBKrG§ 14a
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/14a#abs-1 (1) Wird die Straße eingezogen oder der Betrieb der Eisenbahn dauernd eingestellt, so bleiben die Beteiligten verpflichtet, die Kreuzungsanlagen in dem Umfang zu erhalten und in Betrieb zu halten, wie es die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg erfordert. Eine nach den Vorschriften des Eisenbahnrechts genehmigte Betriebseinstellung gilt nicht als dauernd im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie mit der Verpflichtung zur weiteren Vorhaltung der Anlagen verbunden ist. Die Einziehung der Straße oder die dauernde Einstellung des Betriebs der Eisenbahn ist dem anderen Beteiligten unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/14a#abs-2 (2) Der im Zeitpunkt der Einziehung oder dauernden Betriebseinstellung erhaltungspflichtige Beteiligte oder sein Rechtsnachfolger hat Kreuzungsanlagen auf seine Kosten zu beseitigen, soweit und sobald es die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg erfordert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/14a#abs-3 (3) Die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 kann der weichende Beteiligte vertraglich auf den bleibenden Beteiligten gegen Erstattung der Rückbaukosten übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/14a#abs-4 (4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/14a#abs-5 (5) Die Verpflichtungen des weichenden Beteiligten aus den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die Kreuzungsanlage beseitigt worden ist oder der weichende Beteiligte die Verpflichtungen in einer Vereinbarung gemäß Absatz 3 auf den bleibenden Beteiligten übertragen hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/14a#abs-6 (6) Der weichende Beteiligte hat dem bleibenden Beteiligten auf dessen Antrag sein Eigentum an solchen Grundstücken, die schon bisher von dem bleibenden Beteiligten benutzt worden sind oder die für die Verbesserung des bleibenden Verkehrswegs benötigt werden, mit allen Rechten und Pflichten zu übertragen. Für die Übertragung des Eigentums ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren, wobei der Verkehrswert des Grundstücks zugrunde zu legen ist.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 14a EBKrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2025 – 1 A 10527/23.OVGZitiert von 2
- VG Koblenz, 22.08.2005 – 8 K 3606/04.KOZitiert von 1
- VG Koblenz, 29.08.2011 – 4 K 1583/10.KO
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.05.2012 – 1 A 10099/12Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 02.12.2020 – 5 K 1989/19Zitiert von 2
- OVG Saarland, 07.11.2024 – 1 A 45/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.09.2025 – 9 B 8.25, 9 B 8.25 (9 C 5.25)Revisionszulassung; landesrechtliche Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers für ein Kreuzungsbauwerk
- BVerwG, 14.04.2021 – 3 C 8/19Verpflichtung zur Errichtung einer Eisenbahnüberführung aus einer Kreuzungsvereinbarung nach dem EisenbahnkreuzungsrechtZitiert von 2
- BGH, 05.07.2018 – III ZR 273/16Geschäftsführung ohne Auftrag: Verjährung von Aufwendungsersatzansprüchen aus einer mehraktigen Geschäftsbesorgung; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis hinsichtlich der Aufwendungen des Geschäftsführers - Verjährung, AufwendungsersatzanspruchZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14a EBKrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.04.2005 Ausfertigung
§ 14a geändert, Abs. 1 Satz 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I 1128)
BGBl. 2005 I S. 1128
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.