Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz
EBKrG§ 14a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/14a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird die Straße eingezogen oder der Betrieb der Eisenbahn dauernd eingestellt, so bleiben die Beteiligten wie bisher verpflichtet, die Kreuzungsanlagen in dem Umfang zu erhalten und in Betrieb zu halten, wie es die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg erfordert. Eine nach den Vorschriften des Eisenbahnrechts genehmigte Betriebseinstellung gilt nicht als dauernd im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie mit der Verpflichtung zur weiteren Vorhaltung der Anlagen verbunden ist. Die Einziehung der Straße oder die dauernde Einstellung des Betriebs der Eisenbahn ist dem anderen Beteiligten unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/14a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der im Zeitpunkt der Einziehung oder dauernden Betriebseinstellung erhaltungspflichtige Beteiligte oder sein Rechtsnachfolger hat Kreuzungsanlagen zu beseitigen, soweit und sobald es die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg erfordert. Die Kosten hierfür haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten für Maßnahmen, die darüber hinaus für den bleibenden Verkehrsweg zu treffen sind, trägt der Baulastträger des bleibenden Verkehrswegs. Die Beteiligten haben die Maßnahmen zu dulden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/14a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit Kreuzungsanlagen beseitigt sind, erlöschen die Verpflichtungen des weichenden Beteiligten aus Absatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/14a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der weichende Beteiligte hat dem bleibenden Beteiligten auf dessen Antrag sein Eigentum an solchen Grundstücken, die schon bisher von dem bleibenden Beteiligten benutzt worden sind oder die für die Verbesserung des bleibenden Verkehrswegs benötigt werden, mit allen Rechten und Pflichten zu übertragen. Für die Übertragung des Eigentums ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren, wobei der Verkehrswert des Grundstücks zugrunde zu legen ist.
Änderungsverlauf
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22.04.2005 Ausfertigung
§ 14a umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I 1128)
BGBl. 2005 I S. 1128
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.