Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz
EBKrG§ 14
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 6
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2025 – 1 L 53/24
- VG Köln, 28.05.2025 – 1 K 5381/20
- VG Aachen, 28.05.2024 – 10 K 1401/21
- VGH Baden-Württemberg, 03.02.2016 – 5 S 787/14Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2012 – 1 K 102/12Zitiert von 4
- OLG Celle, 31.01.2023 – 14 U 133/22Zitiert von 6
6 Entscheidungen zu § 14 EBKrG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/14#abs-1 (1) Die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, hat der Eisenbahnunternehmer, soweit sie Straßenanlagen sind, der Träger der Straßenbaulast auf seine Kosten zu erhalten und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Die Erhaltung umfaßt die laufende Unterhaltung und die Erneuerung. Betriebskosten sind die örtlich entstehenden persönlichen und sächlichen Aufwendungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/14#abs-2 (2) An Bahnübergängen gehören
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/14#abs-3 (3) Eisenbahnüberführungen und Schutzerdungsanlagen gehören zu den Eisenbahnanlagen, Straßenüberführungen zu den Straßenanlagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/14#abs-4 (4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden.