Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz
EBKrG§ 14
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/14#abs-1 (1) Die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, hat der Eisenbahnunternehmer, soweit sie Straßenanlagen sind, der Träger der Straßenbaulast auf seine Kosten zu erhalten und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Die Erhaltung umfaßt die laufende Unterhaltung und die Erneuerung. Betriebskosten sind die örtlich entstehenden persönlichen und sächlichen Aufwendungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/14#abs-2 (2) An Bahnübergängen gehören
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/14#abs-3 (3) Eisenbahnüberführungen und Schutzerdungsanlagen gehören zu den Eisenbahnanlagen, Straßenüberführungen zu den Straßenanlagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/14#abs-4 (4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 14 EBKrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 02.12.2020 – 5 K 1989/19Zitiert von 2
- OVG Saarland, 07.11.2024 – 1 A 45/22Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2021 – 5 S 1672/18Zitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2026 – OVG 6 B 16/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2025 – 1 L 53/24
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.05.2012 – 1 A 10099/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.03.2026 – 7 C 9.24Kostenerstattung für Baumaßnahmen im Bereich Eisenbahnkreuzung "Sinnerbachdurchlass"
- VG Köln, 28.05.2025 – 1 K 5381/20
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2025 – 1 A 10527/23.OVGZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 EBKrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.